Marken-Malaise

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Sag mir, womit ...

Für Sigmund Sorglos wäre es auch nicht zuletzt deshalb gut zu wissen, wo die Monitore erstmals ihren Besitzer gewechselt haben, weil es ihm die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit den ungewöhnlichen Gehäusen erleichtern könnte.

Angenommen, die vergleichsweise sparsam eingekleideten Geräte seien als verbilligte Sonderanfertigungen etwa an ein Call-Center geliefert worden, das sie dann doch nicht brauchte und kurzerhand weiterverkaufte. Dann wird es Markenartikler EagleView wenig schätzen, dass die Billigversionen an staunende Endverbraucher gehen. Hier kann der Markeninhaber allerdings wenig ausrichten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem vergleichbaren Fall, in dem es um billig aufgemachte Testflakons mit Originalparfüm ging, zu Ungunsten des Herstellers entschieden: Der hatte die wenig repräsentativ aussehenden Duftproben immerhin so in Verkehr gebracht [3].

Mit der Reservierung der Domain "eagleview-monitore.de" ist Sigmund Sorglos aber einen Schritt zu weit gegangen. Zu dem Ergebnis muss man zumindest kommen, wenn man den hier konstruierten Fall mit einem vergleicht, über den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte – dabei ging es um den Betrieb der Domain "peugeot-tuning.de" [4].

Eine solche Adresse erweckt den falschen Eindruck, als biete der Markeninhaber höchstselbst darunter seine Produkte feil. Der Domainbetreiber macht sich dabei den guten Namen der Marke zunutze und alles, was bei deren Klang in Verbraucherohren an Assoziationen von Vertrauenswürdigkeit, Servicequalität und so weiter mitschwingt.

Für die rheinischen Richter deckt die Erschöpfung der Bestimmungsrechte nicht mehr die Benutzung einer Domain, die nur aus der Marke des Herstellers und allenfalls noch einem belanglosen, weil beschreibenden Zusatz besteht. Interessant ist die Frage, ob der Händler sich nicht mit einem aussagekräftigeren Zusatz, also etwa durch Nutzung der Domain "eagleview-monitore-von-sorglos.de", aus dem Schneider bringen könnte. In Bezug auf den Peugeot-Tuning-Fall ließ das Gericht diese Frage ausdrücklich offen.

Allerdings darf ein Händler sehr wohl für seine Angebote werben und dabei, wenn es sich um Markenprodukte handelt, auch die betreffende Marke erwähnen. Das ist ihm als Wiederverkäufer im Rahmen des Werbe- und Ankündigungsrechts erlaubt, solange er nicht gegen die berechtigten Interessen der Markeninhaber handelt [5].