Mehrere Filialen sind ein Betrieb

Unternehmer, die mehrere Firmen betreiben, können diese in der Regel als selbständige Gewerbebetriebe anmelden. Das gilt allerdings nicht, wenn sie Franchise-Nehmer sind.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Franchise-Nehmer, der insgesamt drei Niederlassungen führt, hatte diese bei der Gemeindeverwaltung und auch beim Finanzamt als jeweils selbständige Gewerbebetriebe gemeldet. Das Finanzamt hatte dies zunächst akzeptiert. Doch dann wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass es sich um weitestgehend gleichartige Betriebe handelt - was bei einer Franchisekette auch für Finanzbeamte eigentlich keine Überraschung sein sollte. Erschwerdend kam allerdings hinzu, dass zwischen den Betrieben auch Waren verschickt wurden und das Personal bei Bedarf auch an den anderen Standorten eingesetzt wurde. Auf dieser Basis erklärte das Finanzamt die drei Geschäfte zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Unter anderem wurden die Gewerbesteuer-Messbeträge für die Jahre 1993 bis 1997 geändert.

Offenbar fiel das Ergebnis zu Ungunsten des Franchisenehmers aus, denn der legte Einsprüche gegen die geänderten Bescheide ein. Er argumentierte, dass die drei Betriebe aufgrund ihrer jeweiligen Eintragung in das Handelsregister als rechtlich selbständig zu betrachten seien. Die Eintragung sei für das Zustandekommen der Franchise-Verträge zwingend gewesen und habe zur Folge gehabt, dass nach § 5 EStG für jeden Betrieb separat Bücher geführt werden mussten. Auch sei eine Gleichartigkeit der Geschäfte nicht in vollem Umfang gegeben, die vom Prüfer festgestellten Verbindungen zwischen den Betrieben würden lediglich einer wirtschaftlichen Handlungsweise entsprechen. Das sei aber noch lange keine organisatorische Eingliederung der Betriebe. Der Einspruch wurde abgewiesen, der Fall landete vor Gericht.

Der zuständige Senat des Finanzgerichts Köln hat es sich mit seiner Entscheidung nicht einfach gemacht. Zunächst wurde sogar ein Gutachten über die Frage eines einheitlichen Gewerbebetriebs in Auftrag gegeben. Und die Klage auf Basis von dessen Erkenntnissen jetzt abgewiesen (Urteil vom 1.8.2011, Az.: 1K 7539/00).

Das Gericht befand, dass das Finanzamt die drei Filialen des Klägers zu Recht als einheitlichen Gewerbebetrieb behandelt habe. Entscheidend sei für diese Beurteilung laut der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, ob Verbindungen in wirtschaftlicher, finanzieller oder organisatorischer Hinsicht festzustellen sind. Hauptkriterien seien dabei die räumliche Nähe der Betriebe, die Art der gewerblichen Tätigkeit, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Produktion und die Warenbeschaffung, die Finanzierung und die Struktur der Arbeitnehmerschaft. Daraus habe sich in diesem Fall das Bild eines einheitlichen Gewerbebetriebs ergeben.

Wie das Gericht erklärte, seien die Betriebseinheiten durch die einzelne Eintragung im Handelsregister rechtlich getrennt. Auch würden die Geschäftsvorfälle der drei Einheiten auch in getrennten Buchführungssystemen und in getrennten Jahresabschlüssen erfasst und getrennte Bankkonten geführt. Jedoch wurde schon die finanzielle Trennung nicht konsequent durchgehalten, insofern zwischen den Betriebseinheiten Verrechnungskonten eingerichtet waren, auf den Ausgleichs- und sonstige - Positionen festgehalten und in nicht unerheblicher Höhe über längere Zeiträume hin ohne Ausgleich offen blieben. Schon ein solches Verfahren geht über das zwischen selbständigen Betrieben Übliche hinaus.

Wesentlich für die Gesamtbeurteilung sei jedoch die räumliche Nähe und das räumliche Aufeinander-Bezogen-Sein der Betriebseinheiten. Sie liegen in drei benachbarten Gemeinden an einer gemeinsamen Durchgangsstraße, so dass man insoweit von einem Komplex räumlich einander ergänzender Filialen sprechen könne. Auch sei das Warenangebot nahezu identisch oder ergänze einander.

Das Waren auch von einer in eine andere Filiale verschoben wurden, zeige ebenfalls die nicht unwesentliche wirtschaftliche Verbindung der Filialen untereinander, genauso wie der "nicht unerhebliche“ Personalaustausch. (masi)