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Zahlst du oder zahl’ ich?

Was das Gesetz "bewegliche Sachen" nennt, umfasst so unterschiedliche Waren wie Computer, Fernsehgeräte, Kleidung, Waschmaschinen und auch Fahrzeuge. Je teurer ein solcher Kaufgegenstand ist und je aufwendiger eine Reparatur, die einen ans Licht gekommenen Konstruktions- oder Materialfehler beheben soll, desto wichtiger wird für den Kunden die Frage, ob das Ganze sich auf seine Kosten oder auf Kosten des Händlers abspielt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was aus einer Gewährleistungsfrist wird, die während oder kurz nach einer Nachbesserungsmaßnahme des Händlers abläuft. In diesem Fall ging es um eine Mobilie der etwas größeren Sorte – genauer gesagt um ein Wohnmobil [3]. Die Klägerin hatte es am 9. Mai 2003 von einem Händler gebraucht übernommen. Die Gewährleistungsfrist war – wie das Gesetz es bei Gebrauchtware erlaubt [4] – auf ein Jahr beschränkt worden. Im Januar 2004 stellten sich Schäden heraus, deren Reparatur neun Tage in Anspruch nahm.

Am 7. Mai 2004 bemängelte die Klägerin erneut auftretende Schäden an den betroffenen Teilen. Der Händler erklärte, das Fahrzeug sei nach der Reparatur mangelfrei gewesen. Sollten die kritisierten Defekte erneut aufgetreten sein, sei dies auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen. Am 28. Mai 2004 leitete die Klägerin ein Beweissicherungsverfahren ein und ließ gleichzeitig erklären, sie werde vom Kaufvertrag zurücktreten, sollte die zweite Nachbesserung nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfolgen. Der beklagte Händler berief sich dagegen auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche.

Das Gericht musste sich also damit auseinandersetzen, welche Auswirkungen bereits erbrachte Nacherfüllungsleistungen auf die Gewährleistungsfrist haben. Es prüfte etwa, ob der Händler dadurch, dass er die Reparatur im Januar 2004 vorgenommen hatte, die Nacherfüllungsansprüche der Kundin anerkannt hatte, was gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist führt [5].

Die Richter befanden, dass Derartiges zwar grundsätzlich möglich sei, aber von einem solchen Anerkenntnis könne man nur unter sehr strengen Voraussetzungen reden. Der betreffende Händler müsse das Anerkenntnis zwar nicht ausdrücklich erklären, sondern es könne auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Dieses müsse beim Kunden aber das Vertrauen geweckt haben, dass man ihm nicht unversehens triumphierend das Ende der Gewährleistungsfrist verkünde. Die bloße Durchführung von Reparaturmaßnahmen zur Mangelbeseitigung erlaube es dem Kunden normalerweise noch nicht, ein Anerkenntnis seiner Ansprüche anzunehmen [6].

Sehr wohl stellte sich aber die Frage, ob nicht die Verjährung der Gewährleistungsansprüche für die Dauer der Nachbesserungsarbeiten gemäß § 203 BGB "gehemmt" war. Nach dieser Vorschrift beginnt zwar nicht die gesamte Verjährungsfrist erneut zu laufen, jedoch kann sie so lange nicht enden, wie die Vertragspartner noch über das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen verhandeln. Nach Beendigung der Verhandlungen läuft sie noch bis zu drei Monate weiter, sofern sie vor Ablauf dieses Zeitraums oder bereits während der Verhandlungen geendet hätte [7].