Nachschlag

Seite 3: Reden schafft Zeit

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Reden schafft Zeit

Anders als der Wortlaut von § 203 BGB vermuten lässt, erfordern "Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände" nicht etwa ein besonderes Debattieren. Ausreichend ist bereits jeder Meinungsaustausch darüber, ob eine Nachbesserung auf Grundlage der gesetzlichen Gewährleistung in einem konkreten Fall erfolgt oder erfolgen müsste – also jede Kommunikation zur Sache, bei der der Händler nicht kategorisch jegliche Verhandlung ablehnt [8].

Die "hemmende" Wirkung setzt also bereits dann ein, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer Erklärungen abgibt, die den Eindruck erwecken, er werde sich um die Angelegenheit kümmern oder prüfen, ob überhaupt ein Mangel besteht, und der Käufer damit einverstanden ist [9].

Von Verhandlungen im Sinne des Paragrafen kann man bloß dann wohl nicht sprechen, wenn ein Händler völlig kommentarlos einen Nachbesserungsversuch vornimmt, wobei kein Meinungsaustausch erfolgt. In derartigen Fällen empfiehlt die juristische Fachliteratur aber vereinzelt, § 203 BGB dennoch zumindest analog – also gewissermaßen leicht zweckentfremdet – anzuwenden [10].

In dem beschriebenen Fall hatte die Klägerin trotz allem Pech: Die lediglich neun Tage dauernde Reparatur im Januar 2004 hätte die Gewährleistungsfrist zwar bis zum 18. Mai 2004 verlängert, aber die Kundin hatte das Beweissicherungsverfahren erst am 28. Mai beantragt. Auch die Regel mit den drei Monaten konnte ihr nicht weiterhelfen, denn die Reparaturarbeiten waren ja bereits am 29. Januar beendet. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Gewährleistungsfrist ohnehin noch über drei Monate. Verbraucher – und zwar nicht zuletzt auch Käufer von IT-Equipment mit seiner notorisch kurzen Lebensdauer – können aus diesem auf den ersten Blick verwirrenden Hin-und-Her auf jeden Fall lernen, dass es sich empfiehlt, flott zu agieren, wenn Gewährleistungsansprüche aufgrund strittiger Fristenlage auf dem Spiel stehen. In manchem Fall kann die Frage, ob ein solcher Anspruch doch noch besteht oder nicht, über das Schicksal des betreffenden Kaufgegenstands entscheiden. (psz)