Negative Kundenbewertung kann unzulässig sein

Ein Kunde darf einen Verkäufer nicht negativ bewerten, falls er ihm den angeblichen Mangel des Produktes vorher gar nicht angezeigt hat.

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Von
  • Marzena Sicking

Man kann durchaus verstehen, wenn ein Kunde sehr verärgert ist, weil die Produkte, die er bei einem Händler bestellt hat, in einem nicht funktionsfähigen Zustand geliefert werden. Dennoch darf er den Gewerbetreibenden deshalb nicht ohne weiteres negativ bewerten, das hat das Amtsgericht Bonn in einem aktuellen Urteil festgestellt (vom 9.1.2013, Az.: 113 C 28/12).

Der besagte Kauf hatte auf der Auktionsplattform eBay stattgefunden. Der Kunde hatte bei einem gewerblichen Händler zwei Steuergeräte gekauft. Beide erreichten ihn in defektem Zustand, wovon der Händler allerdings erst über die entsprechende Kauf-Bewertung des Kunden erfuhr. Der ließ seiner Enttäuschung freien Lauf und warnte mit der eindeutigen Aussage: "Vorsicht! Beide Steuergeräte defekt!“ Vorsicht! Lieber woanders kaufen!" vor dem Händler und seinen Produkten.

Nun war auch der Händler verärgert und verlangte die Löschung der Kritik. Denn, so seine Argumentation, der Kunde habe ihm den Mangel gar nicht angezeigt oder sich in irgendeiner anderen Form wegen der Defekte in Verbindung gesetzt. Er habe somit gar keine Gelegenheit gehabt, den Mangel zu beseitigen. Der Kommentar erwecke aber zu Unrecht den Eindruck, dass der Verkäufer berechtigte Forderungen ablehne und sich unseriös verhalten habe.

Das Amtsgericht Bonn hat der Klage auf Löschung der Bewertung stattgegeben. Zwar sei an der Aussage des Käufers, die Ware sei mangelhaft gewesen, nichts auszusetzen, falls dies der Wahrheit entsprach. Allerdings habe der Käufer ausdrücklich vor weiteren Käufen bei dem Anbieter gewarnt. Das sei unzulässig, weil hier tatsächlich der Eindruck erweckt wurde, das Unternehmen sei nicht willens gewesen, funktionierende Geräte zu liefern oder würde bewusst defekte Geräte verkaufen. Das sei aber falsch, denn um davon ausgehen zu können, hätte der Käufer dem Anbieter erst einmal die Gelegenheit für eine Mängelbeseitigung geben müssen. Dies sei schon aus Gründen der gegenseitigen Fairness geboten. Ein Käufer, der sich in der Sache noch nicht mit dem Anbieter in Verbindung gesetzt hat, müsse solch öffentliche Kritik daher anders formulieren. (gs)
(masi)