Neue Alternative für Freiberufler-Teams

Künftig können auch Vertreter freier Berufe gemeinsame Gesellschaften gründen, ohne für die Fehler der anderen Team-Mitglieder voll haften zu müssen.

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Von
  • Marzena Sicking

Angekündigt war es schon länger, nun hat der Bundesrat das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ohne weitere Beanstandungen durchgewunken. Damit wurde eine wichtige Lücke geschlossen, von die Vertreter der sogenannten Freien Berufe profitieren werden. "Die deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) kommt", bestätigt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in einer offiziellen Mitteilung. Die Formulierung ist bewusst gewählt: Schließlich will man den jahrelangen Trend zur Gründung von LLPs mangels deutscher Alternativen endlich stoppen.

Das neue Gesetz ebnet den Weg für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, die eine neue Variante der bereits eingeführten Partnerschaftsgesellschaft für die Freien Berufe ist. Sie macht eine Besteuerung alleine auf der Ebene der Gesellschafter und eine Haftungsbeschränkung möglich, die greift, wenn es zu beruflichen Fehlern eines Gesellschafters kommt. Insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte dürften sich über die neue Gesellschaftsform freuen, da sie diese schon lange fordern und wohl am meisten davon profitieren werden. Doch auch für andere freiberufliche Zusammenschlüsse, in denen die Partner in Teams zusammen arbeiten, ist sie eine große Erleichterung. Denn hier klaffte bislang tatsächlich eine Lücke: Während es für das Gewerbe die GmbH&Co KG gab, hatten Freiberufler nur die britische LLP. Nun kommt die PartG mbB dazu.

Im Detail bedeutet das: Hier bleibt die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, für andere Schulden wie Mieten und Löhne müssen die Gesellschafter allerdings weiterhin voll haften. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist der Abschluss einer angemessenen, berufsrechtlich geregelten Haftpflichtversicherung. Außerdem muss die Partnerschaft einen entsprechenden Namenszusatz führen ("mbB", also "mit beschränkter Berufshaftung"), der auch in das Partnerschaftsregister eingetragen werden muss. (masi)