Mehr Schein als Sein

Wer den Kunden über die Rechtsform seines Betriebes täuscht, muss dafür mit dem Privatvermögen haften.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Eine GmbH im Firmennamen wirkt groß und seriös und erweckt beim Interessenten ein gewisses Urvertrauen. Zumindest hatte das wohl der Handwerker gedacht, der allerdings nur eine Unternehmergesellschaft (UG) mit beschränkter Haftung gegründet hatte. Diese "Mini-GmbH" soll den Gang in die Selbstständigkeit erleichern, es wird allerdings auch nur ein Haftungskapital von 100 Euro hinterlegt. Gibt es größere Probleme bzw. Forderungen, bleiben die Geschädigten darauf sitzen. Das war den Kunden des Handwerkers aber nicht klar, denn in seinem Briefpapier setzte er zum Firmennamen nicht die eigentliche Rechtsform, sondern den fantasievollen Zusatz "H-GmbH u. G." dazu.

Vor Gericht traf er nun auf seinen ehemaligen Kunden, der Schadensersatz für einen nicht ordnungsgemäß durchgeführten Auftrag verlangte. Er hatte dem Mann Vorschüsse für am Ende gar nicht durchgeführte Arbeiten gezahlt und verlangte nun 14.589,49 Euro zurück. Die wollte der Handwerker aber nicht bezahlen. Schließlich verfügte seine Firma ja auch nur über 100 Euro Haftungskapital.

Doch da hat er sich wohl verkalkuliert, denn die Richter des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs haben den Mann persönlich für den Schaden haftbar gemacht. Er muss dafür bezahlen, dass er die nicht existierende Firmenbezeichnung "GmbH u.G." statt der zutreffenden Firmierung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verwendet hat. Denn damit habe er im Rechtsverkehr den Anschein erweckt, das hier eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro der Vertragspartner sei. Das wurde auch dadurch bestätigt, dass der Kunde angab, mit einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft hätte er den Vertrag sicher nicht abgeschlossen.

Somit greift hier die Rechtsscheinhaftung und der Handwerker wird trotz der eigentlich klar haftungsbeschränkten Unternehmensform kräftig zur Kasse gebeten. Gerade weil die Unternehmergesellschaft ein so geringes Stammkapital habe, bestehe ein besonderes Bedürfnis, darauf im Rechtsverkehr auch hinzuweisen, erklärten die Richter in ihrem Urteil. So sei auch eine Abkürzung des Zusatzes "(haftungsbeschränkt)" nicht zulässig und natürlich auch nicht die Nutzung einer falschen Bezeichnung. Geschäftspartner sollen erkennen können, mit welcher Art von Gesellschaft sie es zu tun haben und sich entsprechend darauf einstellen können.

Da er aber bewusst einen anderen Anschein erweckt und über die geringere Kreditwürdigkeit der Unternehmergesellschaft getäuscht habe, muss der Unternehmer für den entstandenen Schaden nun mit eigenen Mitteln gerade stehen. (gs)
(masi)