Versicherungsprämien sind keine verdeckte Gewinnausschüttung

Versicherungen, die bei Krankheit das Risiko der Firma und nicht des Inhabers selbst abdecken, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Das hat der 6. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in einem aktuellen Urteil (vom 14.02.2013, Az: 6 K 107/11) erklärt.

Geklagt hatte eine GmbH, die vom zuständigen Finanzamt die Anerkennung der gezahlten Beiträge für eine Honorarausfallschutzversicherung/Betriebsunterbrechungsversicherung als Betriebsausgaben forderte. In den Jahren 2003, 2004 und 2005 waren dafür Beträge von jeweils 3.100,68 Euro geflossen. Das Finanzamt wollte diese nicht steuerlich anerkennen und hatte die Beiträge sogar als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) behandelt.

Das Leistungspaket der Versicherungen umfasste den Versicherungsschutz bei Betriebsunterbrechung durch Krankheit, Unfall, Feuer, Sturm, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, verordneter Quarantäne sowie Tod und Erwerbsunfähigkeit. Die Versicherungsscheine wiesen die beiden Geschäftsführer bzw. Inhaber der Firma als Versicherungsnehmer und versicherte Personen aus. Im Schadensfall sollte das Geld an die Firma fließen, die den beiden gehört. Deshalb befand der Beamte bei einer Außenprüfung, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handle, die dem Einkommen hinzuzurechnen sei.

Versicherungen, die Risiken des Betriebsinhabers abdecken, seien nur dann zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, wenn aufgrund des Berufs selbst ein erhöhtes Risiko vorhanden ist und durch den Versicherungsvertrag abgedeckt werden muss. Hier handle es sich aber eher um Sonderausgaben der Gesellschafter und somit habe die Firma den beiden einen Vermögensvorteil beschafft. Das Finanzamt folgte der Erklärung des Außenprüfers und erließ entsprechend geänderte Bescheide. Dagegen klagte das Unternehmen.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht: Das Unternehmen habe das Risiko, dass sein Geschäftsbetrieb durch Krankheit der Geschäftsführer oder auch durch Sachschäden bzw. durch eine verordnete Quarantäne unterbrochen wird, abgesichert. Insoweit habe man ein marktübliches Versicherungsprodukt erworben und für die Zahlung der Versicherungsprämien die übliche Gegenleistung bzw. den Anspruch erhalten. Es wurde Risiko von finanziellen Verlusten abgedeckt, die durch einen länger andauernden Ausfall der Gesellschafter-Geschäftsführer hätte entstehen können. Durch die Zahlung der Prämien seien daher nur Ansprüche der Firma finanziert worden. Die Versicherungen seien nach Ansicht der Richter indirekt als Finanzierungsmaßnahme im Schadensfall gedacht, beispielsweise für die Beauftragung eines fremden Geschäftsführers. Somit sei der Abschluss der Versicherung im betrieblichen Interesse gewesen und keinesfalls dazu geeignet, einen vermögensmäßigen Vorteil bei den Gesellschaftern herbeizuführen. Daher handle es sich nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung und die gezahlten Beiträge seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Das beklagte Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (BFH-Az.: I R 16/13). (masi)