Nicht-EU-Bürger dürfen GmbH-Geschäftsführer in Deutschland werden

Eine deutsche GmbH darf ihren Sitz jederzeit ins Ausland verlegen und deshalb auch einen ausländischen Geschäftsführer berufen. Laut einem Urteil des OLG Zweibrücken muss das kein EU-Bürger sein.

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Von
  • Marzena Sicking

Jeder Ausländer darf in Deutschland zum Geschäftsführer einer GmbH berufen werden. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (9.9.2010, Az: 3 W 70/10). Damit weicht das Gericht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Hier wurde meistens die Auffassung vertreten, dass nur EU-Bürger zum Geschäftsführer einer GmbH berufen werden können. Denn der Firmenleiter müsse ja die Möglichkeit haben, jederzeit im Unternehmen anwesend zu sein. Für Nicht-EU-Bürger sei das aufgrund der teilweise doch eingeschränkten Einreisefreiheit so aber nicht zu gewährleisten. Somit könne auch nicht sichergestellt werden, dass sie ihren Verpflichtungen als GmbH-Geschäftsführer in Deutschland nachkommen könnten.

Die Richter des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken stellten nun fest, dass diese Auffassung veraltet ist: Im Zeitalter von E-Mail und Internet könne der Geschäftsführer die Firma notfalls auch aus dem Ausland führen.

Damit folgen die Richter der Ansicht anderer Kollegen. So kam beispielsweise das OLG München bereits 2009 in einem Urteil (17.12.2009, Az.: 31 Wx 142/09) zu diesem Ergebnis. In diesem Fall ging es allerdings um einen Ausländer, der bereits in Deutschland ansässig war. Der Mann stammte aus Jordanien, hatte aber keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis, sondern nur eine sogenannte "Duldung". Wer unter solchen Voraussetzungen GmbH-Geschäftsführer werden möchte, muss allerdings mit weiteren Komplikationen rechnen: Denn eine Duldung erlaubt normalerweise keine selbständige Tätigkeit in Deutschland.

Allerdings haben Betroffene noch einen weiteren Hebel, mit dem sie hier ansetzen können. Denn auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Einsatz von Nicht-EU-Bürgern als GmbH-Geschäftsführer bejaht (Az.: 3 Wx 85/09). In ihrer Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass eine in Deutschland gegründete und gemeldete GmbH ihren Verwaltungssitz nach § 4a GmbHG jederzeit auch ins Ausland verlegen könne. Für notwendige Behördengänge u.ä. in Deutschland kann gegebenenfalls ein Notar bestellt werden. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)