Von wegen Steuergeheimnis: Finanzamt darf Gewerbeaufsicht informieren

Das Bundesfinanzministerium hat bestätigt, dass den Finanzbehörden eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses von Gewerbetreibenden erlaubt ist. Mit anderen Worten: wer seine Steuern nicht bezahlt, bekommt Besuch vom Gewerbeamt.

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Von
  • Marzena Sicking

Finanzbehörden, denen ein Gewerbetreibender durch eine besondere Unzuverlässigkeit bei der Bezahlung seiner Abgaben auffällt, dürfen diese Informationen an die Gewerbeämter weitergeben. Denn diese haben die Aufgabe, bei einer "gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit" entsprechend einzuschreiten und gegebenenfalls die Gewerbeerlaubnis wieder zu entziehen. Und diese Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden lässt sich offenbar auch aus seiner steuerrechtlichen Zahlungsmoral ableiten. Das hat jedenfalls das Bundesfinanzministerium in einer Mitteilung bestätigt. Demnach liegt es künftig im Ermessen der Finanzämter, ob ein "zwingendes öffentliches Interesse" vorliegt, das die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt.

Mit Besuch vom Gewerbeamt muss demnach rechnen, wer seine Steuererklärung nicht abgibt, seine Steuern nicht bezahlt (insbesondere die Lohnsteuer und Umsatzsteuer). Auch eine hohe Schuldenlast beim Finanzamt und ein mangelndes Sanierungskonzept lassen bei der Behörde die Alarmglocken schrillen. Wie das Bundesfinanzministerium weiter schreibt, muss es sich dabei allerdings um "erhebliche Verstöße" handeln.

Wer einfach nur vergessen hat, seine Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, muss sich keine Sorgen machen. Wer auf mehrfache Mahnungen des Finanzamtes nicht reagiert, schon. Besonderes Gewicht wird hierbei auf die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen oder von Umsatzsteuer-Voranmeldungen gelegt. Hier sollte man sich also lieber sehr zuverlässig zeigen.

Auch Steuerschulden beim Finanzamt, die noch unter 5000 Euro liegen, sind in der Regel noch kein Grund zur Sorge. Außer, es liegt ein ständig schleppender Zahlungseingang vor, dann darf das Finanzamt auch bei geringeren Summen von einer "steuerlichen Unzuverlässigkeit" ausgehen. Außerdem muss üblicherweise auch schon ein Vollstreckungsversuch durch das Finanzamt stattgefunden haben. Man könnte auch sagen: das ist dann der berühmte Tropfen, der das Fass zum überlaufen bringt.

Gemein: Nicht nur, wer absichtlich seine Steuern hinterzieht, sondern auch unverschuldet in eine Notlage geraten und deshalb im Rückstand ist, muss damit rechnen, dass man ihm Unzuverlässigkeit unterstellt. "Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus", so das Bundesfinanzministerium. Der "Schutz der Allgemeinheit" kann auf individuelle Probleme also leider keine Rücksicht nehmen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)