Neue Regeln für die freiwillige Arbeitslosenversicherung

Die gute Nachricht: Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige wird fortgeführt. Die schlechte Nachricht: sie ist jetzt doppelt so teuer wie bisher.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Schritt in die Selbständigkeit ist mit vielen Risiken behaftet. Funktioniert das Geschäftsmodell nicht, ist der Unternehmer nicht nur arbeits-, sondern oft auch mittellos. Einen gewissen Schutz bietet hier die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Allerdings kann diese nur in Anspruch nehmen, wer mindestens 15 Stunden wöchentlich selbständig tätig ist. Auch muss der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn seiner Selbständigkeit angestellt bzw. wie es die Behörden ausdrücken, sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Das bedeutet, dass man sich schon beim Start in die Selbständigkeit für oder gegen die freiwillige Arbeitslosenversicherung entscheiden muss. Wer schon längere Zeit als Unternehmer oder Freelancer tätig ist, kann dieses Angebot nicht mehr nutzen.

Seit 1.1.2011 wurden die Aufnahmeregeln außerdem verschärft. Wer bereits zweimal Arbeitslosengeld erhalten hat und dann wieder gleichen selbständigen Tätigkeit nachgehen und sich erneut versichern will, wird in der Regel abgelehnt. So soll ein Missbrauch der Versicherung verhindert werden.

Der Antrag auf eine freiwillige Arbeitslosenversicherung muss spätestens drei Monate nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Bis Ende 2010 galt eine Antragsfrist von einem Monat nach Beginn der Selbständigkeit. Jetzt hat der Gründer also mehr Zeit, um sich diesen Schritt zu überlegen.

Die braucht man auch, denn die Beiträge sind deutlich gestiegen, mit 38 Euro in den alten Bundesländern bzw. 32 Euro in den neuen Bundesländern muss jetzt doppelt soviel gezahlt werden, wie bisher. Nur Neugründer zahlen im ersten Jahr ihrer Selbständigkeit die Hälfte.

Unternehmer, die bereits in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen und aufgrund der Beitragserhöhung aussteigen möchten, haben bis 31.3.2011 ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung tritt dann rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. (masi)