Papierlos ist okay

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Unternehmer unter sich

Dass das BGB keine Pflicht zur Rechnungsstellung hergibt, heißt nun nicht, dass es eine solche Pflicht grundsätzlich nicht geben könne. Bei steuerpflichtigen Werklieferungen, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder bei Umsatzgeschäften mit anderen Unternehmen beispielsweise ist ein Unternehmer nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sogar ausdrücklich dazu verpflichtet, "innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen".

Das wiederum kann brieflich, per Fax oder online geschehen, wobei die Rechnung im Falle der Online-Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist. Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Übermittlung auf dem Weg des elektronischen Datenaustauschs möglich (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG).

Die umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Rechnungsstellung spielte in dem Fall, den das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte, jedoch keine Rolle. Bei den Leistungen des Mobilfunkanbieters ging es nicht um eine "steuerpflichtige Werklieferung", auch nicht um eine "sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück".

Und was Geschäfte zwischen Unternehmen betrifft, wäre der Verbraucherschutzverein gar nicht befugt gewesen, die Unwirksamkeit der Klausel im unternehmerischen Geschäftsverkehr geltend zu machen. Seine Klagebefugnis beruhte nämlich auf dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), und nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes kann ein Verbraucherschutzverein nicht auf Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln klagen, wenn diese gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB verwendet werden. Er soll sich mit seinen Klagen auf solche Geschäfte beschränken, die Verbraucher betreffen.

Thema verfehlt

Die Brandenburger Richter mochten auch der Argumentation nicht folgen, dass der Mobilfunkanbieter mit der Online-Rechnungs-Klausel zum Nachteil seiner Kunden von den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes abweiche. "Die von dem Kläger erwähnten Vorschriften der §§ 45h und 45i TKG, die den Kundenschutz betreffen, regeln zwar, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss (§ 45h Abs. 1 TKG) und welche Rechtsfolgen an den Zugang einer Rechnung geknüpft werden (§ 45i Abs. 1 TKG). Diese Vorschriften stellen aber keine Anforderungen an die Form der Erteilung einer Rechnung, sie schreiben auch nicht vor, dass eine Rechnung zu übermitteln sei."

Dem Verbraucher entstehe durch die Online-Rechnung auch kein Nachteil: "Erhält der Teilnehmer keine Rechnung, bleibt ihm das Beanstandungsrecht erhalten, weil ein früherer Zugang nicht nachzuweisen ist; dies geht allein zu Lasten des Anbieters. Der Kundenschutz des Teilnehmers, nämlich sein Beanstandungsrecht, wird folglich nicht berührt, wenn der Anbieter ihm eine Rechnung nicht übermittelt."

Das heißt nun wiederum nicht, dass die beliebte Behauptung "Muss wohl im Spamfilter hängengeblieben sein" ein erfolgversprechendes Schlupfloch für Zahlungsunwillige hergeben würde. 30 Tage, nachdem der Verbraucher eine vertragsgemäße Leistung empfangen hat (bei einem Mobilfunkvertrag beispielsweise die SIM-Karte), kommt er nach § 286 Abs. 3 BGB in Zahlungsverzug, selbst wenn digitale Widrigkeiten oder kreative Ignoranz den Erhalt einer Rechnung verhindert haben. (psz)

Literatur

[1]  OLG Brandenburg, Urteil vom 5. 11. 2008, Az. 7 U 29/08 (map)