Rufbereitschaft: Arbeitgeber haftet für Unfallschäden am Auto

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer die Kosten für Fahrten zur Arbeit und wieder zurück selber tragen. Aber es gibt Ausnahmen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

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Von
  • Marzena Sicking

Ob ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz zu Fuß, mit Bus, Bahn, Fahrrad oder Auto erreicht, ist dem Arbeitgeber in der Regel egal. Auch mit den hierfür entstandenen Kosten hat er normalerweise nichts zu tun (außer es handelt sich um einen Dienstwagen).

Nutzt der Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeit seinen privaten Pkw, so muss er auch die dazugehörigen Aufwendungen selber tragen. Dazu zählen nicht nur Kosten für Benzin und Haltung, sondern auch die für mögliche Schäden, die dabei am Fahrzeug entstehen. Hat der Arbeitnehmer also einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit, kann er vom Arbeitgeber keine Beteiligung an den Reparaturkosten erwarten.

Doch es gibt keine Regel ohne Ausnahme und die betrifft in diesem Fall die sogenannte Rufbereitschaft. Wird ein Arbeitnehmer während selbiger vom Arbeitgeber aufgefordert, seine Arbeit anzutreten und er nutzt sein Privatfahrzeug, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen, hat er im Falle eines Unfalls grundsätzlich Anspruch auf einen Schadensausgleich. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich allerdings nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs und kann somit durchaus von den tatsächlichen Reparaturkosten abweichen.

Einen entsprechenden Ersatzanspruch hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil (22. Juni 2011, Az.: 8 AZR 102/10) auch einem Arzt zugestanden, der sich während der Rufbereitschaft zu Hause befand und dann von seinem Arbeitgeber ins Klinikum gerufen wurde. Er machte sich mit seinem Privatfahrzeug auf den Weg, kam wegen Glätte von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Am Fahrzeug entstand dabei ein Schaden in Höhe von 5.727,20 Euro. Diesen Betrag wollte er von seinem Arbeitgeber ersetzt haben.

Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab, vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte seine Revision aber Erfolg. Der Senat hat den Fall nun zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun die Höhe des Unfallschadens und auch die Frage beurteilen, ob gegebenenfalls ein Verschuldungsgrad des Klägers vorgelegen hat. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)