Unter Verdacht: Kein Schmerzensgeld für Kunden

Ein Händler darf einen Kunden bei Verdacht des Diebstahls beschuldigen. Auch wenn der nicht bewiesen werden kann, steht dem Betroffenen kein Schmerzensgeld zu.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die aktuellen Statistiken sind erschreckend: Wie der Einzelhandel meldet, verschwanden im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 Waren im Wert von mehr als 5 Milliarden Euro. Der Großteil des Schadens ist auf Diebstahl zurückzuführen. Kein Wunder also, dass Händler hier ausgesprochen sensibel reagieren.

Das sah auch der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz so, der sich mit der Forderung eines des Diebstahls verdächtigen Kunden nach Schmerzensgeld befassen musste. Zwar konnte der Händler den Beweis für das Vergehen nicht erbringen, der Kunde bekam aber dennoch kein Geld für die angeblich falsche Verdächtigung bzw. üble Nachrede (26. Januar 2012, Az: 5 U 1348/11).

Wie die Richter feststellten, darf der Händler gegenüber dem Verdächtigen den Vorwurf des Diebstahls erheben, wenn das äußere Geschehen auf ein solches Vergehen hindeutet. Auch darf der Ladeninhaber den Vorwurf bis zur endgültigen Klärung wiederholen. Ist der Diebstahl nicht nachzuweisen, steht dem Kunden dennoch kein Schmerzensgeld zu.

Geklagt hatte ein Verbraucher, der die Kasse eines Warenhauses mit einer unbezahlten Schachtel mit Aktenklammern passiert hatte. Der Händler bekam das mit und erhob den Vorwurf des Ladendiebstahls. Der Kunde redete sich damit raus, dass er die Aktenklammern nur eingesteckt habe, weil er soviele andere Artikel tragen musste und die Hände voll hatte. Die Aktenklammern habe er an der Kasse einfach vergessen. Der Geschäftsführer des Ladens und die dort tätigen Detektive bleiben beim Vorwurf des Diebstahls. Der Mann bekam Hausverbot, eine Strafanzeige wurde vorbereitet, aber dann doch nicht erstattet.

Der Kunde verlangte von dem Ladenbesitzer Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro mit der Behauptung, seine Persönlichkeitsrechte seien verletzt worden. Schon die Vorinstanz wies die Klage mit dem Hinweis ab, der Händler hätte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Auch die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Aus der Situation an der Kasse habe sich ein gewichtiger Diebstahlsverdacht ergeben, der auch als klarer Tatvorwurf habe ausgesprochen werden dürfen. Dies allerdings nicht gegenüber unbeteiligten Dritten – was der Kläger zwar behauptete, aber nicht beweisen konnte.

Wie das Gericht weiter erklärte, habe der Geschäftsleiter in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt. Daher würde auch keine Persönlichkeitsverletzung des Kunden vorliegen, die durch eine Ausgleichszahlung zu entschädigen wäre.

Offen blieb allerdings die Frage, warum die Ausrede, man habe die Ware einfach nur vergessen, offenbar ausgereicht hat, damit der Vorwurf des Diebstahls nicht aufrechterhalten wird. (masi)