Vorsicht vor Abzocke mit Branchenbucheinträgen

Wer sich in ein Branchenbuch eintragen lässt und nicht über die Kosten informiert wird, kann den Vertrag anfechten.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Gewerbetreibende und Selbstständige erhalten häufig Briefe oder Mails, in denen ihnen der Eintrag in ein Branchenbuch, ein Gewerberegister, ein Adressverzeichnis oder ein Verwaltungsregister angeboten wird. Wer auf das Angebot eingeht, bekommt kurze Zeit später eine Rechnung. Bezahlen muss man sie aber trotzdem nicht in jedem Fall, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts München zeigt (vom 7.4.11, AZ 213 C 4124/11).

So auch im Falle eines Handelsunternehmens, dass im September 2010 ein Antragsformular für die Aufnahme in ein Internetverzeichnis für Selbständige und Gewerbetreibende erhielt. Der Inhaber schickte das Antragformular ausgefüllt zurück und bekam daraufhin eine Rechnung über 773,50 Euro brutto.

Er weigerte sich zu bezahlen, denn von einer Gebühr sei nie die Rede gewesen. Daraufhin wurde er vom Betreiber der Seite verklagt. Der kassierte von den Münchner Richtern jedoch eine Abfuhr: Wer "die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen" lässt, darf auch kein Geld fordern. Ein auf dieser mangelnden Informationsbasis geschlossene Vertrag könne wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

So wurde das Anmeldeblatt als "gewerbliches Verzeichnis“ beschrieben, einen klaren Hinweis auf eine Kostenpflicht gab es nicht. Die sah der Kläger in dem Ausdruck „gewerblich“, kam bei den Richtern damit aber nicht durch. Die bestätigten, dass dieser doch eher den Eindruck erwecke, sich auf auf den Charakter des Internetverzeichnisses zu beziehen, also auf die Tatsache, dass hier Kontaktdaten von Gewerbetreibenden veröffentlicht würden.

Ein Hinweis auf die Kosten habe sich erstmals in einem klein gedruckten eingerahmten Fließtext gefunden. Die Richter vermuteten, dass der Betreiber dabei versucht habe, durch die Verwendung möglichst zahlreicher, sich inhaltlich überschneidender Füllwörter, das Wort "Vergütungshinweis" in dem Fließtext zu verstecken. Für die Münchner Richter war damit eindeutig, dass der Betreiber seine "Kunden“ dadurch gewinnen wolle, dass er sie über die anfallenden Kosten im Unklaren lasse. Auch sei die Klausel über die Entgeltpflicht überraschend und damit unwirksam.

Auch die Deutsche Anwaltsauskunft warnt in diesem Zusammenhang vor falschen Rechnungen. Manche Anbieter seien so dreist, dass sie kein Angebot, sondern gleich eine Rechnung schicken, Die Deutsche Anwaltsauskunft hat eine Zunahme solcher "Rechnungen“ registriert und warnt dringend davor, sie einfach zu bezahlen. Es handle sich um Angebote, die aber wie eine Rechnung gestaltet werden und den Eindruck erwecken, von öffentlichen Stellen zu stammen. Hier sei besondere Vorsicht geboten. (masi)