Sozialplan: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Wann Betriebsänderungen zur Sozialplanpflicht führen und was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bedeuten hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Von
  • Marzena Sicking

Wann Betriebsänderungen zur Sozialplanpflicht führen und was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bedeuten hat, lesen Sie im folgenden Beitrag:

Was ist ein Sozialplan und was wird darin geregelt?


Ein Sozialplan ist laut § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die schriftliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern des Betriebs infolge einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung entstehen. Die Betriebsänderung kann beispielsweise eine Neuausrichtung des Unternehmens sein, bei der Abteilungen geschlossen oder ausgelagert werden und Massenentlassungen unvermeidlich sind.

In der Regel geht es vor allem darum, wie die Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust seines bisherigen Arbeitsplatzes entstehen, abzumildern sind. Im Klartext: in den meisten Fällen geht es um die Höhe der Abfindung. Allerdings kann ein Sozialplan auch erstellt werden, wenn die Arbeitsplätze erhalten bleiben, sich aber Arbeitsinhalte, -methoden oder -ort verändern. Auch hier geht es dann um den Ausgleich für entstehende Nachteile, beispielsweise Umzugshilfen oder Ausgleichszahlungen.

Müssen alle Unternehmen bei Betriebsänderungen einen Sozialplan erstellen?

Nein. Geht es um einen Personalabbau, dann kommt es hinsichtlich der Sozialplanpflicht vor allem auf das Betriebsalter und die Betriebsgröße an. Denn Kleinbetriebe und Neugründungen sollen vor den Kosten, die ein Sozialplan mit sich bringt, geschützt werden. Firmen, die jünger als vier Jahre sind müssen in der Regel keinen Sozialplan erstellen.

Wie kommt ein Sozialplan zustande?

Der Sozialplan ist eine Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat. Diese Einigung kann auf freiwilliger Basis entstehen oder – wenn sich die Parteien nicht einigen können – auf Basis eines Einigungsstellensspruchs. In dem Fall spricht man dann von einem "erzwungenen Sozialplan". Der Sozialplan hat nach seinem Abschluss die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.

Gilt der Sozialplan für alle Arbeitnehmer?

Ein Sozialplan wird in der Regel für alle Arbeitnehmer ausgehandelt, die von den Änderungen im Betrieb betroffen sind und denen dadurch Nachteile entstehen. In bestimmten Fällen können Arbeitnehmer aber vom Sozialplan ausgeschlossen werden. In der Praxis werden leitende Angestellte oft nicht in den Sozialplan aufgenommen, weil es für sie gesonderte Regelungen gibt. Ebenso wird häufig für Arbeitnehmer, die kurz vor dem Renteneintrittsalter stehen, eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Ein freiwilliger Verzicht der betroffenen Arbeitnehmer auf die vereinbarten Leistungen ist hingegen nicht möglich. Der Sozialplan steht wie gesagt auf der gleichen Stufe wie die Betriebsvereinbarung und ist daher grundsätzlich auch verbindlich für alle Arbeitnehmer. Und natürlich auch für den Arbeitgeber.

Verlieren Arbeitnehmer durch den Sozialplan ihre weiteren Rechte?

Nein. Erhalten Arbeitnehmer nun die betriebsbedingte oder änderungsbedingte Kündigung, steht es ihnen trotz Sozialplan noch frei, eine Kündigungsschutzklage einzureichen und beispielsweise zu versuchen, im Rahmen des Prozesses noch eine höhere Abfindung als im Sozialplan vereinbart, zu erwirken. Der Arbeitgeber darf Mitarbeiter, die sich für diesen Weg entscheiden, nicht aus dem Sozialplan ausschließen. Diese vereinbarte Abfindung steht dem Mitarbeiter also in jedem Fall zu. Der Arbeitgeber darf aber in einer Klausel festlegen, dass die Abfindung aus dem Sozialplan erst gezahlt wird, wenn die Kündigungsschutzklage abgeschlossen ist – das kann unter Umständen Jahre dauern. Auch darf er den Mitarbeitern den Verzicht auf die Klage schmackhaft machen, in dem er Prämien für die anbietet, die auf eine Klage verzichten. Auch entbindet ein Sozialplan den Arbeitgeber nicht davon, die geltenden Kündigungsfristen einzuhalten. Vorsicht ist allerdings bei Betriebsübergängen geboten: Manche Sozialpläne sehen vor, dass die Abfindung verfällt, wenn der Arbeitnehmer Einspruch gegen einen neuen zumutbaren Arbeitsplatz einlegt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)