Suche nach Berufseinsteiger kann altersdiskriminierend sein

Unternehmen, die eine Stelle gezielt mit einem Berufseinsteiger besetzen wollen, können das in ihrer Stellenanzeige nicht so offen sagen. Denn das Ergebnis könnte der Vorwurf einer Altersdiskriminierung sein.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 209 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Oftmals suchen Firmen mit offenen Stellen gezielt nach Berufseinsteigern. Die sind jung und meist billiger zu haben als die "alten Hasen". Bestätigt wird das aber meist nur hinter vorgehaltener Hand. Denn wer diese "Strategie" offen kommuniziert, macht sich schnell der Altersdiskriminierung verdächtig – zu Recht. Wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Verweis auf ein aktuelles Urteil mitteilt, kann bereits die Formulierung "Berufseinsteiger" in einer Stellenanzeige als diskriminierend gewertet werden, weil sie potenzielle Bewerber höheren Alters von vornherein ausschließt (Urteil vom 30.01.2014, Az.: 13 Sa 1198/13).

Es war ausgerechnet eine Rechtsanwaltskanzlei, die den möglichen Verstoß nicht erkannte und eine fragwürdige Annonce schaltete. In der Stellenausschreibung hieß es: "Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".

Der 60ährige Jurist, der seit 1988 als Einzelanwalt tätig ist, entsprach dem Bild des Berufseinsteigers eindeutig nicht, bewarb sich aber dennoch auf die Stelle im Bereich Restrukturierung und Immobilienwirtschaft der suchenden Kanzlei.

Nachdem seine Bewerbung abgelehnt wurde, verlangte er 10.000 Euro Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung. Das Arbeitsgericht Essen wies die Klage ab: Die Gesamtumstände würden doch erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung lassen. Die Richter äußerten den Verdacht, dass es sich hier sogar um eine rechtsmissbräuchliche Klage handeln würde, der Mann also nur auf den Schadenersatz aus war.

Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wollten die Richter dem erfahrenen Juristen ebenfalls nicht abnehmen, dass er sich ernsthaft auf die ausgeschriebene Stelle bewerben wollte. Sie signalisierten, dass die Klage unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine Aussicht auf Erfolg habe und wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.

Zugleich bestätigten die Richter allerdings auch, dass aufgrund der Formulierung in der Stellenanzeige durchaus von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sei. Aufgrund dieser Einschätzung des Gerichts fanden die Parteien dann auch zu einem Kompromiss: Die Rechtsanwaltskanzlei verpflichtete sich 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu spenden, daraufhin zog der Kläger seine Berufung zurück. ()