Abmahnsichere Geschäfts-E-Mail

Wer geschäftliche Korrespondenz per E-Mail abwickelt, sollte auf gesetzeskonforme Firmenangaben in den elektronischen Geschäftsbriefen achten.

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Lesezeit: 15 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Am 16. November 2006 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (PDF-Datei) in Kraft getreten. Daraus leiten sich im Einklang mit einer Vorgabe der Europäischen Union unscheinbare, aber weit reichende Änderungen anderer Gesetze, unter anderem des Handelsgesetzbuchs, des GmbH-Gesetzes und des Gesetzes für Aktiengesellschaften, ab. In der Konsequenz müssen seit Jahresbeginn Firmen ihre Geschäftsbriefe "gleichviel in welcher Form" mit Angaben aus dem Handelsregister versehen, so wie man das aus den Fußzeilen gedruckter Geschäftsbriefe gewohnt ist. Was in diesem Kontext unter "Geschäftsbrief" zu verstehen ist, lässt sich dank undeutlicher Gesetzestexte kaum abschließend beantworten.

Die Angaben müssen nun in Geschäftsbriefen jedweder Form auftauchen, also auch in E-Mails. Sie müssen deutlich auf dem Geschäftsbrief lesbar sein. Eine Übermittlung wie in Form einer angehängten elektronischen Visitenkarte (V-Card) wird den Anforderungen wohl nicht genügen, da nicht jeder diese Visitenkarten problemlos öffnen kann. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem geänderten Wortlaut des Paragraphen 37a im Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1, S. 1 im Aktiengesetz sowie § 35a Abs. 1, S. 1 im GmbH-Gesetz.