Abmahnsichere Geschäfts-E-Mail

Seite 2: Wo und wann sind die Zusatzangaben erforderlich?

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Wo und wann sind die Zusatzangaben erforderlich?

Der Paragraph 37a im Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1, S. 1 im Aktiengesetz sowie § 35a Abs. 1, S. 1 im GmbH-Gesetz regeln, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen hat.

Das Gesetz spricht von nach außen gerichteten, geschäftlichen Mitteilungen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden. Unabhängig davon, an wie viele Empfänger das Schreiben gerichtet ist, gelten die Regelungen für Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen.

Perfiderweise sind hingegen Massen-E-Mails, auch wenn sie zum Abschluss von Geschäften anregen, nicht zwingend als Geschäftsbriefe anzusehen. Da im Übrigen recht unterschiedliche Meinungen über die Anwendbarkeit der neuen Regeln kursieren, kann man Gewerbetreibenden nur empfehlen, die geforderten Pflichtangaben in jedwede E-Mail einzubinden, selbst wenn der Absender dadurch ein sehr bürokratisches Image von sich vermittelt.