Abmahnsichere Geschäfts-E-Mail

Seite 16: Fragen über Fragen (FAQ)

Inhaltsverzeichnis

Fragen über Fragen (FAQ)

Bin ich auch als Freiberufler von den Neuerungen betroffen?
Freiberufler, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Einzelunternehmer, die keine Kaufleute sind, fallen unter keines der geänderten Gesetze. Für sie gilt aber unverändert Paragraph 15b der Gewerbeordnung: Sie müssen im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.
Ausnahme: Soweit Freiberufler als Partnerschaftsgesellschaft organisiert sind, müssen auch diese die entsprechenden Angaben treffen. Partnerschaften werden in das Partnerschaftsregister eingetragen, welches ebenfalls beim Amtsgericht geführt wird, und müssen ihre Eintragungsnummer, Name, Gesellschaftsform und Sitz angeben.

Kann ich den lästigen E-Mail-Ballast in einen eigenen Anhang wie etwa eine V-Card auslagern?
Das ist nicht empfehlenswert, denn laut Vorschrift müssen die Angaben "deutlich lesbar" enthalten sein. Nicht jeder E-Mail-Empfänger wird aber solche Anhänge öffnen können.

Genügt nicht ein Link aufs Impressum der Webseite des E-Mail-Absenders?
Das WWW ist ein ganz anderes Medium als E-Mail, daher ist die Erreichbarkeit dieses Impressums für den E-Mail-Adressaten nicht gewährleistet. Dieser Ausweg erscheint daher nicht aussichtsreich.

Muss ich die Pflichtangaben auch dann in den Mail-Body aufnehmen, wenn der eigentliche Inhalt der Mail in einem PDF-Anhang mit dem üblichen Geschäftsbrief-Layout steckt?
Der Gesetzestext gibt darüber keinen eindeutigen Aufschluss. Es empfiehlt sich aber die Angaben jedweder E-Mail hinzuzufügen, um etwaigen Anfechtungen vorzubeugen.

Gelten die beschriebenen Anforderungen auch für geschäftlich verschickte SMS-Botschaften?
Der Gesetzestext schließt SMS nicht aus. Allerdings dürften mehrzeilige Handelsregisterangaben den Einsatz dieses Mediums ad absurdum führen. Ob etwa Status-SMS von Webmail-Providern dadurch anfechtbar werden, ist derzeit unklar.

Verstößt der Ansatz, vielzeilige Handelsregisterauszüge in eine E-Mail-Signatur zu verpacken, nicht gegen den Inhalt von RFC 1855, dass eine Signatur in der Regel nicht mehr als vier Zeilen umfassen sollte?
Ja. Der Kern dieses RFC ist, dass man die Zustellung von E-Mails nicht durch unnötige Inhalte verteuern oder behindern soll. Dem Gedanken widersprechen die aktuellen Anforderungen, egal ob sie nun im Mail-Body oder in einer Signatur befolgt werden.

Sind auch Vereine von den Regelungen über die Pflichtangaben in E-Mails betroffen?
Nein. Die Pflichtangaben beruhen auf dem Handelsgesetzbuch, GmbH-Gesetz und Aktiengesetz. Die Vorschriften gelten insofern nicht für Vereine und andere nicht im Handelsregister oder in entsprechenden Handelsregistern eingetragene Gesellschaften. Für diese juristischen Personen finden lediglich die bisherigen Regelungen Anwendung, so z.B. für Gewerbetreibende § 15b Gewerbeordnung, der jedoch nur für den normalen Schriftverkehr gilt.

Gelten für die Angaben auf Rechnungen ebenfalls neue Regelungen?
Die bisher gültigen Regelungen für Pflichtangaben auf Rechnungen gelten auch weiterhin. Insbesondere die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer. Sie besteht seit 1. Januar 2002 ausschliesslich bei Rechnungen und trifft jeden Unternehmer, der gem. § 14 Abs.1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet ist. Sie gilt auch für Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen sowie für pauschalierende Land- und Forstwirte i.S.v. § 24 UStG unabhängig davon, ob diese bei ihrem Finanzamt umsatzsteuerlich geführt werden.
Die Verpflichtung entfällt hingegen bei Kleinunternehmern i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG, bei denen die Rechnungsausstellungvorschriften des § 14 Abs. 1 keine Anwendung finden (§ 19 Abs. l Satz 4 UStG).
Die Neuregelung des § 14 Abs. 1a UStG hat keine Bedeutung für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise, wie sie in § 33 bzw § 34 USMV beschrieben sind. Beide Vorschriften sind durch das StVBG nicht geändert worden, so dass die Angabe der Steuernummer in diesen Fällen entbehrlich ist. (Quelle: OFD Hannover, Vfg. vom 22.03.2002 - S 7280 - 143 - StH 542)

Soweit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) beantragt und zugeteilt wurde (nicht die normale Steuernummer), muss diese ins Impressum einer Webseite.