EU-Kommission formuliert Rückgaberecht für Apps und Online-Inhalte

Verbraucher sollen bei defekten digitalen Inhalten wie Apps oder Spielen rücknehmen lasssen können, wenn der Anbieter Mängel nicht behebt. Das ist Teil eines geplanten europäischen Gesetzespakets.

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EU-Kommission formuliert Rückgaberecht für Apps und Online-Inhalte

In einer Infografik erklärt die EU-Kommission, wie sie sich den Weg zum digitalen Binnenmarkt vorstellt.

(Bild: EU-Kommission)

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Die EU-Kommission hat am Mittwoch mit ihren ersten, mehr oder weniger konkreten Initiativen für den digitalen Binnenmarkt auch ein Gesetzespaket für ein "modernes Vertragsrecht für die Online-Wirtschaft" auf den Weg gebracht. Es umfasst zwei Richtlinienentwürfe, die sich auf online erworbene Waren im Fernabsatz sowie auf den Einkauf digitaler Inhalte wie Musikdateien, Filme, Games, E-Books oder Apps beziehen.

Für die digitalen Güter schlägt die Kommission ein umfangreiches Rückgaberecht vor. Heute erhalte ein Verbraucher, der etwa ein Spiel herunterlade, häufig nur einen Rabatt für einen künftigen Online-Einkauf, wenn die Anwendung nicht einwandfrei funktioniere, führte Justizkommissarin Věra Jourová aus. Sollte die Gesetzesinitiative vom EU-Rat und vom Parlament verabschiedet werden, könne er zunächst darauf bestehen, dass die Mängel behoben werden. Andernfalls werde es ihm freistehen, einen Rabatt für das Produkt zu bekommen oder zu erwirken, es rücknehmen zu lassen und den Kaufpreis erstattet zu bekommen, und zwar unbefristet.

Weiter plant die Kommission, die Beweislast umzukehren. Bislang müsse etwa ein italienischer Verbraucher, der ein Produkt vor mehr als sechs Monaten online im Ausland erworben und dann einen Defekt festgestellt habe, gegebenenfalls selbst nachweisen, dass der Mangel schon zur Lieferung bestand. Der Betroffene soll künftig innerhalb der gesamten zweijährigen Gewährleistungsfrist ohne Nachweis um Abhilfe ersuchen können.

Es soll auch möglich werden, online bestellte analoge Güter selbst bei geringen Defekten zurückzugeben, wenn diese nicht repariert werden oder das Produkt ersetzt wird. Der Kommission schwebt zudem vor, dass bei Gebrauchtware aus Online-Märkten genauso wie bei neuen Produkten eine zweijährige Gewährleistungsfrist besteht. Bislang ist diese in einigen Mitgliedsstaaten auf ein Jahr reduziert.

Bei digitalen Inhalten oder Diensten will die Kommission zudem klarstellen, dass der Anbieter bei Vertragsende persönliche Daten nicht mehr verwenden darf, falls der Kunde nur mit diesen für die Leistung gezahlt hat. Dies bezieht sich etwa auf "kostenlose" E-Mail-Dienste oder viele andere vermeintliche "Gratis"-Angebote im Netz.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) begrüßte das Gesetzespaket prinzipiell. Es führe aber auch dazu, dass das Gewährleistungsrecht je nach Vertriebskanal zersplittert würde. Kaufe ein Kunde einen Fernseher im Laden, würde die umgekehrte Beweislast weiter sechs Monate gelten, wenn er ihn online kaufe dagegen zwei Jahre. Für digitale Güter wiederum laufe diese Zeitspanne und die Gewährleistungsfrist "unendlich". Ein solches "Zwei-Klassen-Recht" könne die Verbraucher verunsichern und auch die Wirtschaft belasten.

Ein Rückgaberecht für Apps fordern hiesige Verbraucherschutzminister schon lange, während der IT-Verband Bitkom darin eine "realitätsferne Überregulierung" sieht. Apple räumt seit knapp einem Jahr ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für digitale Produkte in seinen Online-Stores ein. Faktisch muss der Kunde darauf aber oft verzichten, wenn er eine App oder ein vergleichbares Gut tatsächlich erwerben will. (anw)