Abgas-Betrug im Wohnmobil: Motorhersteller muss Schadensersatz nicht fürchten

Der BGH hat die Klage eines Wohnmobil-Besitzers an das Oberlandesgericht zurück überwiesen. Für den Kläger geht die Odyssee durch die Instanzen damit weiter.

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Sunlight Wohnmobil

Haftbar für eine unzulässige Abgasnachbehandlung ist nicht der Hersteller des Motors, sondern der Fahrzeughersteller urteilte der BGH. Das dürfte Firmen wie Sunlight, die eine fertige Basis eines Autoherstellers für ihren Aufbau nutzen, in Bedrängnis bringen.

(Bild: Sunlight / Martin Erd)

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  • dpa

Der Bundesgerichtshof hat die Schadenersatzklage eines Wohnmobil-Käufers an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen. Der Kläger hatte 2018 ein neues Wohnmobil Fiat Ducato Sunlight für 52.300 Euro gekauft. Nach Feststellung der Richter in Bamberg war es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet. Damit komme "ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht", befand der BGH.

Der Käufer fordert die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Das Landgericht Bayreuth und das Oberlandesgericht Bamberg hatten die Klage 2022 abgewiesen. Der BGH stellte fest, nach den vom OLG Bamberg getroffenen Feststellungen sei "ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht zu verneinen". Die Sache sei aber nicht zugunsten des Klägers entscheidungsreif. Die Vorinstanz müsse nun nach Maßgabe der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung Feststellungen zum Bestehen eines Differenzschadens nachholen.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im März 2023 hatte der BGH im Juni die Hürden für Schadenersatz gesenkt. Demnach genügt bereits fahrlässiges Handeln eines Autoherstellers für einen Anspruch auf Schadenersatz. Es müsse kein vorsätzliches sittenwidriges Handeln nachgewiesen werden, hatte der BGH in einem Urteil gegen VW, Audi und Mercedes entschieden. Demnach könnten Autokäufer für den Wertverlust durch eingebaute Abschaltvorrichtungen einen pauschalen Ausgleich in Höhe von etwa 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises bekommen.

Im Fall des Wohnmobil-Käufers muss nun das OLG Bamberg die Voraussetzungen eines Differenzschadens näher aufklären. Ansprüche auf Schadenersatz können grundsätzlich nicht an den Hersteller des Motors, sondern müssen an den Hersteller des Autos gerichtet werden. Das hatte der BGH im Juli 2023 klargestellt. Der Autohersteller garantiere den Käufern der von ihm hergestellten Fahrzeuge, dass sie den europäischen Normen entsprechen. Der Motorhersteller habe damit nichts zu tun. Für Hersteller von Wohnmobilen ist das ein sehr hartes Urteil. Sie nutzen in der Regel die komplette Basis, bestehend aus Fahrzeug und Antrieb, und ergänzen das um ihren spezifischen Aufbau. Nach der Entscheidung des BGH haften sie als Fahrzeughersteller für einen Fehler, den sie nicht selbst begangen haben.

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(mfz)