US-Patentamt erweitert Amazons 1-Click-Patent

Im Rahmen der "Abgabe einer Bestellung über ein Kommunikationsnetzwerk" ist in den USA nun auch die Kontaktaufnahme mit dem Käufer geschützt, während ein Startup mit Patenten für Patches Kohle machen will.

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Amazon.com hat beim US-Patentamt mit Nicholas Rosen einen milden Prüfer gefunden: Die Behörde hat dem Online-Großhändler Ende Mai unter der Nummer 7,222,087 nach fast zehn Jahren eine Bestätigung und Ausweitung seines umstrittenen 1-Click-Patents gewährt. Im Rahmen von Amazons Monopolanspruch auf "Methode und System für die Abgabe einer Bestellung über ein Kommunikationsnetzwerk" ist somit nun auch etwa die Kontaktaufnahme mit dem Käufer via E-Mail oder Telefon um zusätzliche Informationen abzufragen geschützt.

Rosen hatte bereits vor gut einem Jahr innerhalb seiner Behörde Druck gemacht, Amazon.com doch endlich den Schutzanspruch zu gewähren. Dem Prüfer zufolge handelt es sich bei den Ansprüchen der E-Commerce-Größe durchaus um eine innovative Erfindung. Rosen verwies in diesem Zusammenhang auch auf die gescheiterte Suche nach bereits zuvor publizierten Beiträgen zum Stand der Technik. Tatsächlich war der Verleger Tim O'Reilly mit seinem frühen Protest gegen das Klick-Patent nicht weit: Amazon-Gründer Jeff Bezos räumte zwar ein, dass die Prüfungsqualität beim US-Patentamt verbesserungswürdig sei und schrieb gemeinsam mit O'Reilly einen Wettbewerb zur Suche nach "Prior Art" zum 1-Click-Patent aus. Die entsprechende Unternehmung BountyQuest führte zwar zu vielen relevanten Einsendungen, endete jedoch ohne die gesuchte "Killer-Applikation" gegen den Monopolanspruch.

Inzwischen führt das US-Patentamt aber eine offizielle neue Überprüfung des Schutzanspruchs auf das Online-Shopping "mit einem Klick" durch, deren Ergebnisse noch nicht vorliegen. Der Antragsteller, der neuseeländische Kurzfilmemacher Peter Calveley, verweist unter anderem auf ein schon zuvor an Edwin Klingman erteiltes Schutzrecht für ein "sicheres Online-System für finanzielle Transaktionen über elektronische Medien" mit der Nummer 5,729,594. Außerdem sieht er im Rahmen des frühen Experiments DigiCashs, eine elektronische Mikrowährung auf den Markt zu bringen, weitere Anhaltspunkte für eine bereits vorher getätigte und genutzte Erfindung mit vergleichbaren Funktionen.

Mit einer eigenwilligen Geschäftsidee rund um gewerbliche Schutzrechte macht derweil das US-Startup Intellectual Weapons auf sich aufmerksam. Es ruft IT-Sicherheitstester auf, sich mit Informationen über gefundene Schwachstellen von "hohem Wert" vertrauensvoll an die Firma zu wenden. Man werde diese dann auf ihre kommerzielle Verwertbarkeit prüfen und gegebenenfalls gemeinsam mit dem Sicherheitsexperten einen Patch entwickeln. Für den produzierten "Flicken" für die Software werde man sich dann bemühen, möglichst rasch ein Patent zu erhalten und zu vermarkten.

Lizenzeinnahmen sollen mit dem findigen Hacker üblicherweise geteilt werden, solange die Programmierung des Patches oder möglicherweise erforderliche juristische Auseinandersetzungen zur Durchsetzung der Schutzansprüche dem Startup nicht zu teuer kommen. Da Patentanmeldungen in der Regel lange dauern und für Sicherheitslücken in der schnelllebigen IT-Welt somit nicht immer die richtige Lösung sein könnten, wollen die "Waffenbrüder" notfalls auf die rascher zu erhaltende Schutzmethode Gebrauchsmuster ausweichen.

Im Rahmen der geplanten US-Gesetzgebung zur Reform des Patentwesens betonte der Direktor des US-Patentamtes, Jon Dudas, dass sein Haus eigene Schritte zur Verbesserung der Qualität der erteilten Schutzansprüche eingeleitet habe. "Das Ergebnis ist, dass viel mehr Patente zurückgewiesen werden", erklärte Dudas laut US-Medienberichten. So habe die Quote der erteilten gewerblichen Schutzrechte in seiner Behörde im ersten Quartal 2007 etwa nur noch 49 Prozent betragen, während sie in 2000 noch bei 72 Prozent gelegen habe. Im Rahmen der Reform würde er sich aber wünschen, dass Patentanmelder selbst zur Durchführung einer ernsthaften Suche nach verwandten Schutzansprüchen und Prior Art verpflichtet würden und auf dieser Basis die Neuheit einer Erfindung erläutern müssten. Die momentan mitgelieferte Information reiche von "fast nichts" bis zu "böswilliger Unterwürfigkeit", wenn ein Antragsteller den Kern einer Erfindung in einer Überzahl an Kästchen und Zeichnungen zu verdunkeln suche. (Stefan Krempl) / (uk)