Autoversicherung wechseln: Was Sie beachten sollten

Am 30. November ist der Stichtag, an dem die meisten Autoversicherungsverträge gekündigt werden können. Im Folgenden einige Kriterien, ob sich das lohnt.

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Spielzeugauto mit Mullbinde

(Bild: AXA)

Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Christian Lorenz
Inhaltsverzeichnis

Die meisten Kfz-Versicherungsverträge laufen jährlich bis zum 31. Dezember. Bei einer Kündigungsfrist von einem Monat ergibt sich damit der 30. November zum Stichtag für eine reguläre Kündigung. Verpasst man die Frist, läuft der Vertrag automatisch für ein Jahr weiter. Bis zu diesem Tag sollte sich der Versicherte also im Klaren sein, ob er den bestehenden Vertrag weiterführen will. Ein Vergleich kann rasch eine beträchtliche Summe sparen, ähnlich wie bei Mobilfunktarifen lohnt sich Treue nur selten. Wir verraten, worauf Sie bei einem Wechsel achten sollten.

Unabhängig von der Vertragslaufzeit haben Sie das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Versicherer seine Vertragskonditionen ändert oder immer dann, wenn man die Versicherung bei einem Schadensfall in Anspruch nimmt. Wird der Beitrag in der Kfz-Versicherung erhöht, darf der Versicherte den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam geworden wäre. Die Erhöhungen werden vom Versicherer spätestens einen Monat vor der Wirksamkeit mitgeteilt. In der Mitteilung wird immer auch auf die Kündigungsfrist hingewiesen.

Jeder Versicherte hat, unabhängig von der Vertragslaufzeit, das Recht zur Kündigung, wenn die Versicherung ihre Vertragsbedingungen ändert. Gleiches gilt, wenn die Versicherung z.B. ihre Tarifstruktur ändert oder in anderer Weise die Konditionen des Vertrags neu regelt. Auch das geschieht analog der Beitragserhöhung mit einer Mitteilung der Versicherung. Nach einem Schaden gibt es ebenfalls die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der Versicherte muss allerdings innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung beim Versicherer kündigen oder innerhalb eines Monats, nachdem der Kfz-Versicherer die Leistungen anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat.

Da man auf keinen Fall ohne gültigen Versicherungsvertrag ein Auto im Straßenverkehr bewegen darf, muss der Versicherungsnehmer grundsätzlich zuerst einen neuen Versicherungsvertrag abschließen. Der neue Anbieter übernimmt dann normalerweise die Formalitäten der Kündigung. Der erste Schritt ist also immer ein Vergleich der Versicherungsleistungen. Man muss sich seinen Vertrag genau anschauen und vergleichen, ob ein anderer Versicherer mehr bietet und/oder bei gleichen Leistungen günstiger ist.

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Zunächst sollte man sich klarmachen, was für Versicherungsleistungen man braucht und will. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt nur die Schäden, die man mit seinem Fahrzeug bei anderen verursacht. Wichtig ist in diesem Fall die sogenannte Deckungssumme. Im Ernstfall, gerade bei Personenschäden, sind Millionenschäden sehr schnell erreicht. Deshalb sollte man immer eine Haftpflichtversicherung mit erhöhter Deckungssumme abschließen. Viel teurer ist das in der Regel nicht.

Selbst wer sich für einen sicheren und vernünftigen Autofahrer hält, sollte immer darauf achten, dass seine Haftpflichtversicherung die Einrede der groben Fahrlässigkeit ausschließt. Auch der beste und umsichtigste Autofahrer ist nicht dagegen immun, eine rote Ampel zu übersehen, jemandem bei rechts vor links die Vorfahrt zu nehmen, sich durch sein Handy oder mitfahrende Passagiere, z.B. Kinder, ablenken zu lassen oder versehentlich viel zu schnell zu fahren. Passiert dann ein schwerer Unfall und man hat diese Einrede nicht ausgeschlossen, kann man leicht ruiniert sein. Denn die Versicherung wird versuchen, sich alles beim Unfallverursacher wiederholen, also Regress nehmen. Fahrten unter Alkoholeinfluss über den gesetzlichen Promillegrenzen oder mit Rauschmitteln im Blut führen immer zum Regress. In diesem Fall kann die Einrede der groben Fahrlässigkeit niemals ausgeschlossen werden.

Wer im Auto ein Smartphone benutzt, schwebt immer in Gefahr, "grob fahrlässig" zu handeln.

(Bild: AXA)

Mit einer "Mallorca-Police" ist man auch bei Unfällen mit dem Mietwagen im Ausland genauso versichert ist wie bei Unfällen mit dem eigenen Wagen. Das ist heutzutage fast Standard. Vereinzelt gibt es aber immer noch Versicherungstarife, die diesen, unter Umständen wichtigen Schutz nicht umfassen. Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Schäden des Unfallgegners. Kaskoversicherungen zahlen dagegen Reparaturkosten am eigenen Auto. Die Teilkasko umfasst Schäden, die durch höhere Gewalt, Diebstahl oder auch Tiere entstehen. Eine Vollkasko übernimmt zusätzlich selbstverschuldete Schäden und Vandalismus am eigenen Fahrzeug.

Mit der sogenannten "Mallorca-Police" in der Teilkasko ist man auch im Ausland mit dem Mietwagen gut versichert.

(Bild: HanseMerkur)

Die Leistungen verschiedener Versicherungsverträge zu vergleichen, ist nicht ganz trivial. Man muss sehr genau lesen und auch das Kleingedruckte beachten. Grundsätzlich sollte man sich fragen, wie viel Versicherungsumfang man braucht. Für die Absicherung von Schäden am eigenen Fahrzeug braucht man eine Teil- oder Vollkaskoversicherung. Letztere ist beim Neuwagen sinnvoll, bei Leasingfahrzeugen oft Pflicht. Hier sollte man genau prüfen, wie lange man im Falle eines Totalschadens den Neupreis des Autos ersetzt bekommt. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Versicherungen sehr. Manche ersetzen den Neupreis nur zwei Monate, andere bis zu 36 Monate lang.

Sowohl bei der Teil- als auch bei der Vollkaskoversicherung sollte man einen Selbstbehalt vereinbaren. Bei der Teilkasko kann man bereits mit 150 Euro Selbstbehalt bei einigen Versicherungen 20 Prozent sparen. Bei Vollkasko ist ein Selbstbehalt von 300 Euro empfehlenswert. Grundsätzlich zahlt die Teilkasko bei Marderbiss nur die angebissenen Teile. Führt der Einbruch des Nagers zu einem kapitalen Motorschaden, bleibt man oft auf diesem ganz großen Schaden sitzen. Sollen Folgeschäden eines Marderbisses mit abgedeckt werden, muss man das explizit vereinbaren. Wichtig ist auch das Thema Wildunfälle. Grundsätzlich zahlt die Teilkasko nur bei Unfällen mit Haarwild oder Wildschweinen. Haarwild ist im Bundesjagdgesetz definiert. Nur solche Tiere, die dort drin stehen, sind normalerweise versichert. Das heißt, ein Wolf ist ebenso wenig versichert wie etwa Federvieh, z.B. ein Fasan. Pferde, Kühe und Hunde sind sowieso nicht umfasst. Wichtig ist also darauf zu achten, dass im Versicherungsvertrag explizit "Tiere aller Art" steht. Das ist zwar heutzutage bei den meisten KFZ-Versicherern im Standardprogramm, man sollte als Kunde aber trotzdem darauf achten.

Bei Unfällen mit Tieren können Probleme beim Versicherungsschutz auftreten.

(Bild: HanseMerkur)

Für alle Versicherungen gilt, wer jährlich zahlt, zahlt weniger. Viele geben bei der Jahreskilometerleistung zu viele Kilometer an. Empfehlenswert ist aber, eher zu wenig anzugeben und gegebenenfalls nachzumelden. Wer das Auto alleine bewegt, zahlt erheblich weniger, Ehepartner sind bei den meisten Tarifen inbegriffen. Sollte man seine Kinder oder Fahranfänger auch als Fahrer mitversichern wollen, wird die Versicherung erheblich teurer.

Wenn man den Diebstahl seines Autos grob fahrlässig ermöglicht hat, zahlt die Kaskoversicherung nicht. Interessant sind die Rabatte, die Versicherungen hin und wieder für Abstellorte einräumen. Selbst ein Stellplatz unter freiem Himmel auf dem eigenen Grundstück kann eine geringere Prämie nach sich ziehen. Sie haben eine Bahncard, sind Mitglied in einem Autoclub, gehören zu einer bestimmten Berufsgruppe oder haben kleine Kinder? Auch das sind mögliche Rabatt-Bringer.

Bei Elektrofahrzeugen muss besonders darauf geachtet werden, dass der Akku immer mitversichert ist. Insbesondere bei Überspannungsschäden beim Laden, Schäden durch eine defekte Wallbox etc. Also auch die Wallbox muss immer mitversichert sein. Achten muss man auch darauf, dass die mitgelieferten Ladekabel bei Verlust oder Schaden mitversichert sind. Selbst für ein simples AC-Ladekabel, das 22 kW an drei Phasen ermöglicht, sind mitunter mehr als 150 Euro fällig.

Bei Elektroautos sollte man auf besondere Details im Versicherungsvertrag achten.

(Bild: HUKCoburg)

Zum Schluss noch ein grundsätzlicher Tipp, der banal klingt, aber selten beachtet wird. Auch beim Kauf des Fahrzeugs sollte man auf seine Versicherungsklasse achten. Sogar weitgehend baugleiche Fahrzeuge wie etwa VW Polo, Seat Ibiza und Skoda Fabia unterscheiden sich in den Versicherungsklassen, die einen erheblichen Teil der Unterhaltskosten ausmachen. Es lohnt sich also, immer wieder mal seinen Versicherungsvertrag zur Hand zu nehmen und die Versicherungsleistungen anzusehen. Braucht man sie noch? Kann man auf Posten verzichten? Kann man woanders mehr Schutz für weniger Geld bekommen? Jetzt ist die richtige Zeit dafür.

(chlo)