1-Prozent-Regelung ist verfassungsgemäß

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die so genannte 1%-Regelung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagen für verfassungsgemäß erklärt. Die Kläger haben bereits Revision eingelegt.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Vorschriften zur Besteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens verfassungsgemäß sind (Az.: 9 K 394/10). Damit wurde die Klage gegen die sogenannte Ein-Prozent-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises abgewiesen. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da es sich bei der Streitfrage um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Geklagt hatte der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH. Bei dem Verfahren wurde er vom Bund der Steuerzahler unterstützt. Sein Arbeitgeber hatte ihm im Streitjahr 2009 einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Der Neuwagenlistenpreis betrug 81.400 Euro. Allerdings wurde das Fahrzeug gebraucht geleast. Der Gebrauchtwagenwert betrug zu diesem Zeitpunkt 31.990 Euro.

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ging das zuständige Finanzamt wie üblich vor: Bei der Anwendung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung wurde der Bruttoneuwagenlistenpreis zu Grunde gelegt. Daraus ergab sich ein monatlich zu versteuernden Vorteil von 814 Euro. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen, schließlich hatte er nur das gebrauchte und damit in seinem Wert deutlich geringer liegende Fahrzeug genutzt. Gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler klagte er gegen die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung mit der Begründung, sie sei verfassungswidrig. Der Hintergrund ist ganz einfach: Der Bruttoneuwagenpreis wird zwar für die Berechnung genutzt, aber in der Realität nur selten bezahlt.

Der Gesetzgeber wäre spätestens 2009 nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung verpflichtet gewesen, die Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel anzupassen und dabei auch übliche Rabattabschläge (im Durchschnitt 20 Prozent) zu berücksichtigen, so sein Ansatz. Sein Anwalt verwies dabei auf ein BFH-Urteil vom 17.09.2009 (Az.: VI R 18/07, BStBl II 2010, 67), in dem die unverbindliche Preisempfehlung eines Autoherstellers als ungeeignet für die Bewertung des geldwerten Vorteils beim Personalrabatt für einen Jahreswagen angesehen wurde. Der verfassungsrechtlich bestehende Anpassungszwang könne nicht mit dem Verweis auf die Fahrtenbuchmethode unterlaufen werden, so die Meinung des Klägers.

Der 9. Senat des Niedersächsische Finanzgericht sah das allerdings anders und befand die Regelungen nicht für verfassungswidrig. So habe der Gesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, indem er unverändert an dem Neuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage festgehalten habe. Ein Gleichheitsverstoß wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liege ebenfalls nicht vor. Denn der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die im Kfz-Handel üblichen Rabatte zu berücksichtigen, zumal diese je nach Hersteller, Modell und anderen Sonderfaktoren stark variieren können. Das Gericht gab allerdings auch zu, dass diese Bemessung "eine recht grobe Typisierung darstellt“.

Da das Recht zur gesetzlichen Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit steht und noch keine Entscheidung des BFH zu der Frage des Anpassungszwangs im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung vorliegt, hat das Gericht die Revision zuzulassen. Nun soll also der Bundesfinanzhof prüfen, ob der Bruttolistenpreis der geeignete Maßstab zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung von Firmenwagen ist. Der Bund der Steuerzahler fordert in diesem Zusammenhang, dass bei der Berechnung ein Abschlag von 20 Prozent vom Bruttolistenpreis vorgenommen und erst darauf die 1-Prozent-Regelung angewendet werden sollte. (masi)