Die E-Bilanz kommt

Seite 3: Entscheidung

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Am 28. September 2011 hat das BMF sein abschließendes Schreiben über die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt [4]. Im Kern hat der Finanzminister auf die vielfältige Kritik nur halbherzig reagiert. Die Wünsche der Verbandsvertreter nach einschneidenden verfahrensrechtlichen Änderungen haben kein Gehör gefunden. Die Verwaltung erkennt jedoch an, dass es vielen Unternehmen unmöglich sein wird, die erwünschten Vorgaben innerhalb der nächsten beiden Jahre zu erfüllen. Grundsätzlich müssten die Bilanzierer für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, eine E-Bilanz vorlegen. Die Verwaltung wird es jedoch nicht beanstanden, wenn bilanzierende Unternehmen ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 noch nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Das bedeutet, dass die Neuregelung erst für das Wirtschaftsjahr 2013 greift, also für Bilanzen, die 2014 angefertigt werden.

Einen wesentlichen Kritikpunkt hat der Finanzminister nicht entschärft: Die weitreichenden Erklärungspflichten gelten unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Insoweit treffen den "Bäcker um die Ecke" dieselben Erklärungspflichten wie einen Weltkonzern – so Robert Heller vom DIHK. In seinem Schreiben hat das BMF den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten (Taxonomie) geregelt. Danach erfolgt die elektronische Übermittlung der Inhalte von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach einer sogenannten Kerntaxonomie. Darin sind die Positionen für alle Rechtsformen enthalten.

Für bestimmte Wirtschaftszweige hat das BMF Spezial- und Branchentaxonomien geschaffen: Das betrifft Banken und Versicherungen, Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie kommunale Eigenbetriebe [5]. Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, hat die Verwaltung im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt. Kann ein bestimmter Sachverhalt aus der Buchführung nicht in die Taxonomie überführt werden, lassen sich die Daten alternativ mittels dieser Auffangpositionen übermitteln.

Steuerbegünstigten Körperschaften (beispielsweise Krankenhäusern, Vereinen, Stiftungen, Betrieben gewerblicher Art) wird gestattet, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnungen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gleiches gilt für Personenhandelsgesellschaften hinsichtlich des Berichtsteils "Kapitalkontenentwicklungen" (Muss-Felder). Demgegenüber müssen diese Gesellschaften Sonder- und Ergänzungsbilanzen jeweils in gesonderten Datensätzen auf die neue vorgeschriebene Weise übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2015 enden, gibt es jedoch Erleichterungen bei der technischen Übermittlung. Die Verwaltung hat angekündigt, die Taxonomie regelmäßig auf notwendige Aktualisierungen zu prüfen und gegebenenfalls um Branchentaxonomien zu erweitern. Nach Veröffentlichung einer aktuelleren Taxonomie sei diese unter Angabe des Versionsdatums zu verwenden.