Keine Verfassungszweifel an der Gewerbesteuer

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes sollen laut einem Hamburger Urteil verfassungswidrig sein. Der Bundesfinanzhof sieht das aber anders.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes sind voraussichtlich nicht verfassungswidrig. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt (Urteil vom 16. Oktober 2012, Az.: I B 128/12) mitgeteilt. Damit haben die Richter der Auffassung des Finanzgerichts (FG) Hamburg deutlich widersprochen. Dort zeigte man sich in einem Urteil (vom 29. Februar 2012, Az.:1 K 138/10) von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt. Die Hamburger Richter hatten in diesem Zusammenhang das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) um Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gebeten. Im Gegensatz zu ihren Kollegen in Hamburg haben die Richter des Bundesfinanzhofs jedoch keine "ernstlichen Zweifel" daran, dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Hintergrund: Die Gewerbesteuer ist als sogenannte Realsteuer finanzverfassungsrechtlich garantiert und gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Grundlage der Besteuerung ist der Gewinn des jeweiligen Gewerbebetriebs. Um starke Schwankungen der Gewerbesteuer zu vermeiden, wird dieser Gewinn allerdings durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. So werden laut §8 GewStG dem Gewinn bestimmte Beträge anteilig wieder hinzugerechnet, soweit sie vorher bei der Ermittlung als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. Dazu gehören unter anderem Schuldzinsen, Mieten, Pacht und Leasing und Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Konzessionen und Lizenzen). Besteuerungsgegenstand soll so der Gewerbebetrieb als "Objekt" sein. Dieser Charakter ist in den letzten Jahrzehnten durch zahlreiche Gesetzesänderungen allerdings zurückgedrängt worden. Das BVerfG spricht deshalb von einer "ertragsorientierten Objektsteuer", die aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.

Genau das hat das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil Anfang des Jahres bezweifelt und durch das Normenkontrollersuchen am Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck gebracht. Im Fokus stehen dabei insbesondere die genannten Hinzurechnungsvorschriften. Das Finanzgericht Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz, die Gewerbebetriebe nach deren Leistungsfähigkeit zu besteuern.

Diese Ansicht teilt der Bundesfinanzhof nicht, wie er jetzt unter Verweis auf die ständige Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts erklärte. Im Streitfall ging es um eine GmbH, die ein Hotel betreibt und eigentlich Verluste erwirtschaftet. Doch bei der Berechnung der Gewerbesteuer wurde durch die übliche Zurechnung der Aufwendungen für Schuldzinsen, Pacht, Leasing und Lizenzgebühren trotzdem ein Gewinn ermittelt und ein Gewerbesteuerbetrag von rund 62.000 Euro ermittelt. Die Hotelbetreiber wandten sich mit einem Eilantrag gegen den Vollzug. Dabei verwiesen die Kläger auf das ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts.

Doch der Bundesfinanzhof lehnte ihr Ersuchen ab. Man gehe davon aus, dass das Normenkontrollersuchen "offensichtlich" erfolglos bleiben wird. Die einschlägigen Steuerbescheide der Finanzämter seien deshalb uneingeschränkt vollziehbar, einen vorläufigen Rechtsschutz gewähre der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang nicht. Wie die Richter betonten, werde durch diesen Beschluss die Entscheidung des BVerfG aber keinesfalls vorweggenommen. (gs)
(masi)