Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Wenn es um das Thema Fahrtenbuch geht, verstehen die Finanzbehörden keinen Spaß. Wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, führt mangelnde Sorgfalt zu Problemen.

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Von
  • Marzena Sicking

Fehlen im Fahrtenbuch wichtige Details, muss das Finanzamt dieses nicht als Nachweis akzeptieren. Das gilt auch dann, wenn der Steuerzahler die fehlenden Informationen nachreichen kann. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (1. März 2012, Az.: VI R 33/10).

Geklagt hatte eine GmbH, die ihrem Gesellschaftergeschäftsführer einen Dienstwagen überlassen hatte. Die Firma wollte den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1%-Regelung, sondern individuell auf Grundlage der Fahrtenbücher versteuern.

Der Geschäftsführer hatte dort neben dem jeweiligen Datum allerdings meist nur Ortsangaben und gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt aufgeführt. Außerdem hatte er den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer notiert.

Diese Angaben wurden von der Buchhaltung der Firma nachträglich um eine Auflistung ergänzt. Diese enthielten zusätzlich Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie durchgehend Anlass und genaue Adresse der Fahrt. Basis der Auflistung war ein vom Geschäftsführer handschriftlich geführter Tageskalender.

Das Finanzamt stufte das Fahrtenbuch trotzdem als nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ein. Die dagegen erhobene Klage war vor dem zuständigen Finanzgericht zunächst erfolgreich. Die Richter hielten die Kombination aus handschriftlich eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten Auflistung für ausreichen, um die individuelle Berechnung des geldwerten Vorteils zu erlauben.

Das sahen die Richter des Bundesfinanzhofs bei der dagegen gerichteten Revision jedoch anders. Das Fahrtenbuch sei nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet worden seien, so ihr Urteil. Für eine vollständige Aufzeichnung seien Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst zwingend erforderlich. Dem genügten die vom Geschäftsführer eingetragenen Angaben nicht, weil sich daraus weder die genaue Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ableiten ließen. Bei dieser Art der Aufzeichnung seien weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Deshalb reiche es eben nicht aus, die fehlenden Angaben in Form einer nachträglich erstellten Auflistung nachzureichen. (gs)
(masi)