Private Dienstwagennutzung durch geschäftsführende Gesellschafter

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben klargestellt, wie die private Nutzung eines Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich zu behandeln ist.

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Von
  • Marzena Sicking

Wie die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Geschäftsführer, der auch Gesellschafter der Firma ist, zu beurteilen ist, hat den Bundesfinanzhof in den vergangenen Jahren mehrfach beschäftigt. Die Urteile standen dabei den bisherigen Richtlinien der Finanzverwaltung manchmal entgegen. Nun hat das Bundesfinanzministerium in einer aktuellen Stellungnahme klargestellt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist (BMF-Schreiben vom 3.4.2012, IV C 2 – S 2742/08/10001). Damit soll die bisherige Rechtsunsicherheit ein Ende haben.

So besteht durchaus die Gefahr, dass die private Nutzung eines Geschäftswagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird. Das ist dann der Fall, wenn der entsprechende Vorteil nur gewährt wird, weil der Manager auch Gesellschafter des Unternehmens ist.

Der Verdacht ist laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (23.01.2008, Az.: I R 8/06) nicht gegeben, wenn zwischen den Beteiligten eine gültige Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung über die Privatnutzung des Fahrzeugs besteht. Darin kann geregelt sein, dass diese Teil des Arbeitslohns ist bzw. durch ein Nutzungsentgelt ausgeglichen werden muss. Die Vereinbarung darf vom Arbeitsvertrag abweichen und mündlich oder sogar konkludent (stillschweigende Vereinbarung) abgeschlossen werden.

Allerdings verlangt die Finanzverwaltung trotzdem eindeutige Nachweise. Die Durchführung muss sich in der Buchführung wiederspiegeln, beispielsweise – falls die Überlassung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt – durch die zeitnahe Verbuchung des entsprechenden Lohnaufwandes und die Abführung der Lohnsteuer. Handle es sich um einen entgeltlichen Überlassungsvertrag, muss ein Nachweis über entsprechende zeitnahe Belastungen des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers erbracht werden.

Ohne diese Vereinbarung und die Nachweise besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht. Laut Bundesfinanzhof ist bei deren Besteuerung von der erzielbaren Vergütung auszugehen. Die Anwendung der so genannten 1-Prozent-Regelung kommt nach Ansicht des Richter hier nicht in Betracht. Das Bundesfinanzministerium hat sich dieser Auffassung grundsätzlich angeschlossen, die Anwendung der 1-Prozent-Regel aus Vereinfachungsgründen aber in Einzelfällen zugelassen. Wird das Geschäftsauto zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, sind hier ebenfalls die pauschalen Nutzungswerte anzusetzen.

Damit hat das Finanzministerium die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mittels der 1-Prozent-Regelung in solchen Fällen zwar grundsätzlich zugelassen. Allerdings liegt es im Ermessen der zuständigen Finanzverwaltung, ob sie diese Vereinfachungsregel auch tatsächlich anwenden will. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. (gs)
(masi)