Neue Dienststelle ist nicht immer eine "regelmäßige Arbeitsstätte"

Die Versetzung eines Mitarbeiters führt nicht automatisch dazu, dass der Einsatzort als regelmäßige Arbeitsstelle anzusehen ist. Das hat Auswirkungen auf die Absetzbarkeit der Fahrtkosten.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob bei einer Versetzung automatisch davon auszugehen ist, dass die neue Dienststelle eine "regelmäßige Arbeitsstätte" ist. Nach Ansicht der Richter darf das Finanzamt dies nicht (Urteil vom 29. März 2012, Az.: 5 K 2160/11) so einfach.

Die Frage ist von steuerrechtlicher Bedeutung: Wird der neue Arbeitsplatz als regelmäßig angesehen, kann der Betroffene die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen und nicht nach den Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer). Das kann durchaus einen erheblichen Unterschied machen.

Der Kläger im Streitfall war ein Soldat, der für einen voraussichtlichen Zeitraum von zwei Jahren an eine Dienststelle versetzt wurde. Eine Umzugskostenvergütung wurde ihm nicht zugesagt, weil ein Umzug an den neuen Arbeitsort "aufgrund besonderer Gründe" nicht vorgesehen war.

In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Mann bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit für die entsprechenden Fahrten einen Betrag von 6.793,50 Euro geltend. Dem lagen insgesamt 22.645 tatsächlich gefahrene Kilometer zugrunde. Er hielt sich also an die Dienstreisegrundsätze. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die Versetzung eine regelmäßige Arbeitsstätte zur Folge habe. Deshalb könne nur eine Entfernungspauschale von 3.438,00 Euro akzeptiert werden (191 Tage x 60 km x 0,30 Euro).

Der Mann klagte gegen diesen Bescheid und war vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz damit erfolgreich. Die Richter bestätigten, dass eine Versetzung nicht zwangsläufig eine regelmäßige Arbeitsstätte begründe. Entscheidend sei, ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit – aus damaliger Sicht – hätte darauf einrichten können, in der Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei nur eine Tätigkeitsdauer von zwei Jahren zu erwarten gewesen. Das sei zwar längerfristig, aber dennoch nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Außerdem habe der Mann in diesem besonderen Fall jederzeit und damit auch vor Ablauf des Vertrages, damit rechnen müssen, nochmal an einen anderen Ort versetzt zu werden. Ob dies der Fall ist, hänge nicht von einem bestimmten Berufsbild ab, sondern vom Einzelfall, der entsprechend betrachtet werden müsse. In diesem Fall hätte der Arbeitnehmer davon ausgehen dürfen, dass die Dienststelle keine regelmäßige Arbeitsstätte sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde eine Revision zugelassen. (gs)
(masi)