Urheberrechtsprobleme durch Drohnenaufnahmen im öffentlichen Raum
Darf jeder Drohnenfotos von draußen installierten Kunstwerken veröffentlichen? Unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Panoramafreiheit stiften Verwirrung.
(Bild: Shutterstock/richardjohnson)
- Harald BĂĽring
Wer das Ruhrgebiet als graues, tristes Land voll Kohlenstaub beschreibt, dürfte schon lange nicht mehr dort gewesen sein. Aus Industriebrachen sind Erholungsgebiete geworden, frühere Asche- und Schlackehalden haben sich in grüne Hügel verwandelt, gekrönt von liebevollen landschaftsarchitektonischen Kapriolen und gigantischen Kunstwerken.
Die Metamorphose der Halden zieht Besucher an und reizt Betrachteraugen aus aller Welt. So gibt es nicht nur reich bebilderte Tourenvorschläge im Web, sondern auch Gedrucktes zum Thema, etwa das 2016 als zweite Auflage im Klartext-Verlag erschienene Buch "Über alle Berge – Der definitive Haldenführer 2.0", das unter anderem durch Drohnen angefertigte Luftaufnahmen von Freiluftkunstwerken zeigt.
Werke der bildenden Kunst unterliegen ebenso wie architektonische Schöpfungen dem Urheberrechtsschutz. Wer Bilder davon veröffentlichen will, braucht normalerweise die Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers. Für Werke, die sich "bleibend" in der Öffentlichkeit befinden respektive von einem öffentlichen Ort aus zu sehen sind, macht § 59 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Ausnahme: Es ist danach grundsätzlich erlaubt, sie "mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben". Diese sogenannte Panoramafreiheit hat etliche Haken, wie zahlreiche Rechtsstreitigkeiten im Verlauf der Jahre gezeigt haben.
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