Recht: Festplatten-Betrugsaffäre – was getäuschte Käufer tun können
Die Affäre um auf neu getrimmte Serverplatten läuft weiter. Wir klären, welche Aussichten deutsche Laufwerkskäufer beim Reklamieren von Pseudo-Neuware haben.
- Jörn Schlieter
Wer eine als neu angebotene Seagate-Serverplatte günstig ergattert, hat Grund zur Freude – es sei denn, er stellt fest, dass das gekaufte Exemplar nur scheinbar neu ist: Wenn eine Untersuchung mit den smartmontools unter Verwendung des Parameters -l farm zeigt, dass die SMART-Daten mit den FARM-Daten nicht übereinstimmen und das Seagate-Schnäppchen tatsächlich bereits zigtausend Stunden irgendwo gelaufen ist, hat der Käufer es offensichtlich mit manipulierter Ware zu tun. Seit Anfang 2025 hat eine Betrugsaffäre um solchermaßen auf neu getrimmte Festplatten weite Kreise gezogen. Zuletzt hat der Hersteller sich selbst zu Details von Ermittlungen darüber geäußert.
Aus rechtlicher Sicht stellt der Zustand der Festplatte einen Sachmangel im Sinne des Kaufrechts dar. Der Kaufvertrag verschafft dem Käufer einen Anspruch darauf, vom Verkäufer Ware mit der vereinbarten "Beschaffenheit" zu erhalten, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 434 ausdrückt. Dieser Anspruch besteht wohlgemerkt gegen den Vertragspartner – das ist normalerweise nicht etwa der Festplattenhersteller, sondern der Händler. Der haftet zivilrechtlich für Abweichungen der tatsächlichen Beschaffenheit der Kaufsache von der vereinbarten (also etwa die Lieferung von Gebrauchtware statt Neuware).
Obwohl bei der gesamten Festplattenaffäre mutmaßlich umfangreiche Betrügereien an bislang unbekannten Stellen im Spiel sind, haben die Ansprüche der Festplattenkäufer nichts mit Strafrecht zu tun. Es wäre also etwa unangebracht, Strafanzeigen gegen Verkäufer zu stellen oder die Polizei einzuschalten.
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