BGH: Meta Platforms verstößt mit App-Center für Gratisspiele gegen die DSGVO

Verbraucherverbände können bei Datenschutzverletzungen stellvertretend für Konsumenten klagen. Das bekommt die Meta-Tochter Facebook zu spüren.

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Schilder "Bundesgerichtshof" an Gebäudewand

(Bild: nitpicker/Shutterstock)

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This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Meta Platforms hat mit seinem App-Zentrum auf Facebook für kostenlose Spiele gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Das ist nach jahrelangen Prozessen nun höchstrichterlich geklärt, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag abschließend entschieden hat.

Das Erkenntnis geht zurück auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) aus dem Jahr 2012. Meta nahm sich bei dem App-Center unter anderem das Recht heraus, Nutzerdaten wie E-Mail-Adresse und weitere private Kontodaten ungefragt an Spieleanbieter weiterzugeben. Das ist unvereinbar mit den Artikeln 12 und 13 der DSGVO, stellt der BGH (Az. I ZR 186/17) fest.

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Der Nutzer werde anfangs nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form informiert, noch über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung oder die Empfänger der Daten unterrichtet, begründen die Höchstrichter ihren Spruch. Stein des Anstoßes: Facebook-Nutzer erteilten mit einem Klick auf "Sofort spielen" den Spieleanbietern die Genehmigung, viele persönliche Daten zu sammeln und auszuwerten. In einem Hinweis hieß es: "Durch das Anklicken von 'Spiel spielen' oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen."

Der BGH sieht in diesen Angaben zudem einen Verstoß gegen das Lauterkeitsgebot aufgrund des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß Paragraph 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung personenbezogener Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle komme den datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten zentrale Bedeutung zu. Nutzer müssten möglichst umfassend über Umfang und Tragweite einer Einwilligung ins Bild gesetzt werden, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.

In dem Rechtsstreit ging es auch darum, ob ein Datenschutzverstoß eines Diensteanbieters wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und von Verbraucherschutzverbänden zivilgerichtlich verfolgt werden kann. Der BGH hielt das Vorgehen des vzbv für begründet, hegte aber Zweifel an dessen Zulässigkeit aufgrund der Stellvertreterfunktion des Verbands. Die Richter wandten sich daher 2019 an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser bestätigte 2022 zunächst generell die Klagebefugnis von Verbänden bei Verstößen gegen die DSGVO. Im Juli 2024 bezogen die Luxemburger Richter das auch auf Fälle, in denen es um die Verletzung von Informationspflichten aus der DSGVO geht.

Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese EuGH-Vorgaben nun umgesetzt. Die Datenschutzverstöße begründen demnach wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und können von Verbraucherschutzbänden vor Zivilgerichten verfolgt werden. Aufträge einzelner Betroffener seien dafür nicht nötig. Es reiche aus, eine Kategorie oder Gruppe identifizierbarer natürlicher Personen für die Erhebung der Verbandsklage zu benennen. In dem Fall sei zudem nicht davon auszugehen, dass der Kläger "rein hypothetische Verstöße geltend" mache. "Das BGH-Urteil stärkt den Verbraucherschutz" im digitalen Alltag, freut sich der vzbv. Viel zu oft stünden Konsumenten "datenhungrigen Anbietern im Internet hilflos gegenüber". Deswegen seien neben den Datenschutzbehörden "starke klagebefugte Verbraucherschutzverbände" notwendig. Sanktionen können letztere aber nicht verhängen.

(ds)