Mehr Abschreckung: App Store warnt vor Apps mit "externen Käufen"

Apps, die ihren Nutzern in der EU direkte Kaufmöglichkeiten für digitale Inhalte bieten, kennzeichnet Apple mit einer dringenden Warnung.

vorlesen Druckansicht 35 Kommentare lesen
Warnmeldung im App Store über externe Käufe

Mit diesem Text warnt der App Store vor "externen Käufen" in Apps.

(Bild: Mac & i)

Update
Lesezeit: 3 Min.
close notice

This article is also available in English. It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Obacht, "externe Käufe": Mit einer auffälligen Warnmeldung kennzeichnet Apple inzwischen Apps in seinem App Store, die Nutzern in der EU eine direkte Zahlungsmöglichkeit für digitale Inhalte bieten – statt Apples Bezahlsystem zu integrieren. "Diese App unterstützt das private und sichere Zahlungssystem des App Store nicht", lautet der Hinweistext, der von einem roten Warndreieck mit rotem Ausrufezeichen begleitet wird. Statt "In-App-Käufe" steht neben dem Laden-Button dann "externe Käufe" – auch wenn die Käufe mitunter weiterhin in der App möglich sind.

Entwickler machten am Donnerstag auf den prominenten Hinweis aufmerksam. Er sehe das zum ersten Mal, schrieb ein App-Entwickler auf X. Bislang nutzen nur extrem wenige Apps die neue Option, eigene Kaufmöglichkeiten anzubieten. Apple muss solche Direktkäufe in der EU aufgrund des Gesetzes über digitale Märkte in dem als Gatekeeper-Dienst eingestuften App Store inzwischen zulassen. Der Warnhinweis erscheint nur beim Verkauf digitaler Inhalte. Shopping- oder Buchung-Apps, in denen Nutzer ebenfalls ihre Zahlungsdaten seit Jahren direkt eingeben können, sind nicht derart gekennzeichnet.

Apple gestaltet solche Direktverkäufe hochgradig unattraktiv für App-Anbieter: Neben den Warnhinweisen im App Store gibt es auch eine Vollbildwarnung in der App, die Nutzer vor jedem Kaufvorgang erst bestätigen müssen. Anbieter beziehungsweise Entwickler sind zudem verpflichtet, für die anschließenden Käufe ihrer Kunden weiterhin Provision an Apple zu zahlen – und zwar auch, wenn diese Käufe von anderer Hardware aus im Web getätigt werden, etwa mit einem Windows-PC im Browser. Das gilt für alle Käufe, die innerhalb von 12 Monaten nach Installation einer App oder einem App-Update passieren.

Zudem müssen Entwickler populärer Apps die "Core Technology Fee" von 50 Cent pro Download und Jahr (ab jeweils 1 Million Downloads) an Apple entrichten. Diese Bedingungen hat die EU-Kommission bereits vorläufig als Verstoß gegen den Digital Markets Act eingestuft. Apples Vorgaben seien weder "strikt notwendig noch angemessen", so die Regulierer. Der Konzern kann das nun ändern, sonst drohen weitere Strafzahlungen.

Update

Den Warnhinweis über externe Zahlungen im App Store gibt es offenbar schon seit März 2024 – als Teil von Apples ersten DMA-Compliance-Initiativen. Gegenüber US-Medien wie Techcrunch verwies Apple auf eine geplante abgeschwächte Fassung des Warnhinweises. Die EU-Kommission habe keine Einwände gegen die neue Formulierung vorgebracht, den Konzern damals angewiesen, die Änderungen noch nicht umzusetzen – dann aber keine weiteren Vorgaben gemacht, so Apples Vorwurf an die Regulierer.

Videos by heise

In den USA wurde Apple jüngst per Verfügung dazu gezwungen, Apps ebenfalls externe Kaufmöglichkeiten zu erlauben, ohne dafür eine Provision veranschlagen zu dürfen. Große App-Anbieter wie Amazon und Spotify machen davon bereits Gebrauch.

Den Gerichtsunterlagen zufolge übertrafen sich Apple-Mitarbeiter dabei, besonders furchteinflößende ("scary") Warnmeldungen ("Scare Sheets") zu formulieren, damit Nutzer möglichst keine externen Käufe in Apps tätigen. Apple-Chef Tim Cook sei persönlich in die Formulierungen involviert gewesen, heißt es. Ein Designer des Konzerns argumentierte in einer Anhörung vor Gericht, "scary" bedeute gar nicht "furchteinflößend", sondern sei Fachsprache, Nutzer über etwas zu informieren. Diese Aussage sei "nicht glaubwürdig" und widerspreche "dem gesunden Menschenverstand sowie der Gesamtheit der zugelassenen Beweismittel", vermerkte die zuständige Richterin in ihrer Entscheidung.

(lbe)