Vorsicht, Kunde: Account gelöscht, Office-Lizenzen futsch

Softwarelizenzen sind oft an ein Online-Konto gebunden. Wer dieses löscht, verliert unter Umständen die Lizenz. Wir klären die Rechtslage und geben Tipps.

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Softwarelizenzen sind üblicherweise mit einem Online-Benutzerkonto verknüpft, so auch Microsoft Office-Lizenzen. Diese sind grundsätzlich an einen Microsoft-Account gebunden, sowohl bei dauerhaften Lizenzen als auch bei Abo-Modellen wie Office 365. Diese Verknüpfung dient der Kundenbindung, dem Support und soll Lizenzpiraterie verhindern. Löscht man jedoch das Konto, mit dem die Lizenz verknüpft ist, kann der Produktschlüssel nicht mehr verwendet werden.

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Verbraucher können sich vor dem Kauf zwischen zwei gängigen Lizenzmodellen entscheiden. Bei dauerhaften Office-Lizenzen kauft man das Produkt einmal und kann es anschließend ohne monatliche Kosten unbegrenzt nutzen. Die Lizenz ist jedoch an einen bestimmten PC gebunden. Abo-Modelle funktionieren anders: Sie sind nutzer- statt gerätebezogen und können auf mehreren Geräten gleichzeitig verwendet werden. Dafür fallen aber laufend Gebühren an.

Feature-Upgrades auf neue Hauptversionen sind bei Einmalkäufen in der Regel nicht enthalten, und der Support inklusive Sicherheitsupdates ist zeitlich begrenzt, beispielsweise auf drei Jahre. Danach bleibt die Software zwar funktionsfähig, aber sie veraltet und wird unsicher. Bei Abo-Modellen wie Microsoft Office 365 erhält die Software dauerhaft Sicherheitsupdates und bekommt laufend neue Funktionen. Allerdings sind abonnierte Produkte zumindest auf den ersten Blick teurer und sie benötigen eine Cloud- respektive Internetverbindung.

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Seit 2022 stärkt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Paragraph 327 ff die Rechte von Verbrauchern bei digitalen Produkten, darunter die Haftung und Gewährleistung bei Produktmängeln. Die im Online-Handel übliche Beweislastumkehr gilt bei einmaligen Käufen ein Jahr lang, bei dauerhaften Bereitstellungen wie Abo-Modellen dagegen für die gesamte Laufzeit, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Das bedeutet: Funktioniert die Software nicht, muss der Anbieter beweisen, dass der Fehler nicht von Anfang an bestand, sondern der Nutzer ihn verursacht hat.

Ein Produktmangel liegt vor, wenn die Software nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht, etwa bei fehlender Kompatibilität oder wenn beworbene Funktionen fehlen. Problematisch wird es bei Account-Verknüpfungen: Ob deren unwiderrufliche Bindung einen Produktmangel im Sinne einer fehlerhaften Integration darstellt, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Von diesen Regelungen ausgenommen ist kostenlose Open-Source-Software, da hier kein entgeltlicher Vertrag zugrunde liegt.

Bei Lizenzproblemen sollten sich Betroffene direkt an den Softwarehersteller wenden und nicht an den Händler, denn der kann etwaige Softwareprobleme nicht lösen. Der Hersteller verwaltet die Lizenzdatenbanken und hat als einziger die technische Möglichkeit, eine Verknüpfung aufzuheben. Unabhängig davon sollte man vor dem Löschen eines Accounts stets genau prüfen, ob dieser mit einer Lizenz verknüpft ist und den Account gegebenenfalls behalten.

„Die Beweislastumkehr bei einer einmaligen Bereitstellung eines Digitalprodukts gilt ein Jahr ab Kauf. Bei einem Abo-Modell, wo man von einer dauerhaften Bereitstellung ausgeht, gilt auch eine dauerhafte Beweislastumkehr.“ (Niklas Mühleis)

Bei der Software-Beschaffung sollten Interessenten sorgfältig zwischen Abo- und Einmal-Lizenz-Modell abwägen. Beide haben Vor- und Nachteile, die je nach Nutzungsverhalten relevant sind. Welche das sind und was man bei Lizenzproblemen tun kann, besprechen wir im c't-Podcast „Vorsicht, Kunde!“.

Sämtliche Episoden des Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast "Vorsicht, Kunde!" in den Kommentaren.

Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:

Der Fall Andreas B.: Schwierige Reaktivierung von Office-Lizenzen bei Microsoft

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(uk)