T-Online-Aktionäre müssen sich mit festgelegter Nachzahlung begnügen

Die Telekom hatte die Online-Tochter im Jahr 2000 an die Börse gebracht und sechs Jahre später die beim Konzern verbliebene Aktien-Mehrheit dazu benutzt, die T-Online AG wieder in den Mutterkonzern zu holen.

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Von
  • dpa

Im Streit um die Wiedereingliederung von T- Online in den Mutterkonzern Deutsche Telekom AG müssen sich die ausgeschlossenen Aktionäre mit der bisherigen Bar-Nachzahlung begnügen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach eigenen Angaben den von der ersten Instanz errechneten Nachschlag in Höhe von 1,15 Euro pro Aktie bestätigt. Das Landgericht habe die richtige Bewertungsmethode angewendet, der die Börsenkurse der beiden Aktiengesellschaften zum Zeitpunkt der Verschmelzung zugrunde lagen, begründete das OLG seine Entscheidung (Az.: 5 W 57/09).

Die Telekom hatte die Online-Tochter im Jahr 2000 an die Börse gebracht und sechs Jahre später die beim Konzern verbliebene Aktien-Mehrheit dazu benutzt, die T-Online AG wieder in den Mutterkonzern zu holen. Zum Ausgleich sollten die verbliebenen Anteilseigner Aktien der Deutschen Telekom AG zu einem festgelegten Umtauschverhältnis erhalten. Die Gerichte fanden diesen Satz zu niedrig und ermittelten den Bar-Zuschlag. Aktionäre der ersten Stunde haben trotzdem hohe Verluste gemacht, da der T-Online-Kurs seit dem Jahr 2000 von 27 Euro auf unter ein Drittel des Ausgabewertes gefallen war.

Mit dem Nachschlag des Landgerichts waren weder die beklagte Telekom noch die Anlegeranwälte einverstanden. Die Telekom hielt den Umtauschwert von 8,22 Euro ohne Nachschlag für angemessen, während die Anleger eine Nachzahlung von 5,25 Euro pro T-Online-Aktie verlangten. Die Entscheidung des OLG ist bereits rechtskräftig. (jk)