Gericht: Fehlender Widerspruch bei Vertragsänderung ist keine Zustimmung

Das OLG Koblenz erklärte unter anderem eine Klausel in einem Webhosting-Vertrag für unwirksam. Darin hieß es, dass der Internetanbieter den Vertrag einseitig ändern könne, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspreche.

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Von
  • dpa

Fehlender Widerspruch ist grundsätzlich keine Zustimmung. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in nunmehr veröffentlichten Urteil. Daher sei ein Internetanbieter nicht berechtigt, im Kleingedruckten eine Vertragsänderung für wirksam zu erklären, wenn der Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Zeit widerspreche. Zwar sei eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken üblich. Das Verhältnis eines Kunden zu seiner Bank sei mit dem zu einem Internetanbieter jedoch nicht vergleichbar (Az.: 2 U 1388/09).

Das Gericht erklärte mit seinem Urteil unter anderem eine Klausel in einem Webhosting-Vertrag für unwirksam. Darin hieß es, dass der Internetanbieter den Vertrag einseitig ändern könne, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen widerspreche. Das OLG nahm an der Regelung jedoch Anstoß. Die Richter sahen darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Banken eine solche Klausel verwendeten. Denn für ein Girokonto gelte keine Mindestlaufzeit und der Kunde könne vor allem die Geschäftsbeziehung mit der Bank jederzeit beenden.

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(jk)