EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Gewährleistungsansprüchen

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil für Klarheit hinsichtlich der Liefer- und Montagekosten für Ersatzwaren gesorgt. Künftig gehen sie zu Lasten des Händlers.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 172 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Thema hat sicherlich schon für eine Menge Ärger zwischen Anbietern und Handel auf der einen Seite sowie Verbrauchern auf der anderen Seite gesorgt: In Deutschland gab es bisher keine Regelung dazu, wer für Liefer- und Montagekosten aufkommen soll, wenn mangelhafte Ware ersetzt werden muss.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nun in einem am Donnerstag ergangenen Urteil gestärkt (Az: C-65/09 und 87/09). Demnach müssen Händler nicht nur für Ersatz der mangelhaften Waren sorgen, sondern gegebenenfalls auch für deren Montage. Dafür tragen sie ebenso die Kosten wie für die Lieferung der Ersatzware.

Insgesamt wurde die Frage in zwei Fällen verhandelt, bei denen es um Fliesen und eine Spülmaschine ging. Im ersten Fall hatte der Kunde Bodenfliesen für 1382 Euro gekauft. Als ein Großteil davon bereits verlegt war, fiel dem dem Kunden auf, dass diese mit Schleifspuren beschädigt waren, die sich nicht mehr entfernen ließen. Er verlangte den Austausch der defekten Fliesen. Die Kosten für Ausbau und Neuverlegung schätzte ein Gutachter auf 5830 Euro.

Im zweiten Fall hatte eine Kundin eine Spülmaschine bestellt und sich nach Hause liefern lassen. Erst nachdem sie diese auf eigene Kosten hatte einbauen lassen, wurde festgestellt, dass das Gerät kaputt und auch nicht zu reparieren war. Sie verlangte vom Händler daraufhin Ersatz und zudem, dass er das alte Gerät aus- und das neue einbaut oder zumindest die Kosten dafür übernimmt.

Der "Fliesen"-Fall landete zunächst vor dem Bundesgerichtshof (BGH), der den Klägern indessen wenig Hoffnung machte, dass die Händler nach deutschem Recht in die Pflicht genommen werden könnten. Die Richter des BGH legten den Fall jedoch dem EuGH vor, um klären zu lassen, ob sich dies auch mit dem europäischen Verbraucherrecht vereinbaren lässt.

Die Richter am EuGH haben sich nun klar zugunsten des Verbrauchers ausgesprochen: Dem Käufer darf dem europäischem Verbraucherschutzrecht zufolge kein Schaden durch mangelhafte Ware entstehen. Sei ein Mangel erst nach Einbau der Ware erkennbar, müsse der Händler nicht nur das Produkt ersetzen, sondern auch die für Lieferung sowie Ein- und Ausbau entstandenen Kosten tragen. Müsste der Verbraucher die Kosten übernehmen, könnte ihn das schließlich auch davon abhalten, seine Gewährleistungsansprüche überhaupt geltend zu machen, urteilten die Richter. Nur wenn die Kosten absolut unverhältnismäßig hoch ausfielen, können die Gerichte den Betrag, für den der Händler aufkommen muss, begrenzen. In solchen Fällen hat der Kunde aber noch immer die Wahl, ob er einen Austausch der Waren oder eine andere Entschädigung, beispielsweise eine Preisminderung, akzeptiert.

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs geht der Fliesen-Fall nun zurück an den Bundesgerichtshof in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass dieser jetzt ebenfalls zugunsten der Verbraucher urteilen wird, denn die Entscheidung des EuGH ist für alle Mitgliedsstaaten der EU ab sofort bindend. (map)