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Webanalysewerkzeuge sind zwar nĂĽtzlich und beliebt, aber nicht unumstritten. Vor allem aus datenschutzrechtlicher Sicht gibt es Fallstricke beim Einsatz von Google Analytics & Co. Juristisch problematisch ist insbesondere die Auswertung mittels IP-Adressen.
Das Besucherverhalten auf Webseiten interessiert Betreiber kommerzieller wie nichtkommerzieller Internetangebote und wird daher häufig mit entsprechenden Programmen erfasst. Der Oberbegriff für diese statistischen Auswertungen lautet Web Analytics. Laut Wikipedia bieten circa 150 Unternehmen weltweit professionelle Produkte für Web Analytics an. Daneben gibt es unzählige unabhängige Open-Source-Tools, die kostenfrei genutzt werden können.
Häufig stößt der Einsatz von Web-Analytics-Tools bei Datenschützern auf Kritik. Im Fokus der datenschutzrechtlichen Diskussion stand und steht Google Analytics, das weltweit mit Abstand am meisten eingesetzte Webanalysewerkzeug. Hauptkritikpunkt ist bei ihm die Übermittlung der vollständigen IP-Adresse des Nutzers nicht nur an den jeweiligen Anbieter der Webseite, auf der Google Analytics eingebunden ist, sondern außerdem an Google selbst. Wenn es um die Zulässigkeit dieses Werkzeugs geht, dreht sich die Diskussion vor allem um die Frage, ob es sich bei IP-Adressen (auch wenn sie nur dynamisch sind) um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts handelt. Dazu später mehr.
"Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)." So definiert es § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur gestattet, wenn es hierfür eine gesetzliche Erlaubnis gibt oder eine Einwilligung des jeweiligen Betroffenen vorliegt. Juristisch spricht man von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Im Onlinebereich gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten das Telemediengesetz (TMG). Es handelt sich um ein Spezialgesetz insbesondere für Internetangebote. Der Umgang mit nutzerbezogenen Daten ist darin stark reglementiert. Das TMG gestattet die Erhebung und Verwendung sogenannter Bestandsdaten wie Kundenname und -adresse, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Internetangebots – etwa Onlineshops – zwingend erforderlich sind. Die Nutzungsdaten, das heißt die Daten zur Identifikation des Nutzers und zu "Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien" dürfen nur verarbeitet werden, um die Nutzung zu ermöglichen und abzurechnen.