Hagelschaden: Nur Reparatur neuer Dellen wird erstattet
- ssu
Ein Hagelschaden am Auto sollte nicht nur mit der Versicherung abgerechnet, sondern besser auch zeitnah repariert werden. Der Grund: Kommt ein weiterer Hagelschaden hinzu, kann es Probleme mit der Erstattung geben. Beim zweiten Schaden muss nämlich nämlich der Fahreughalter nachweisen, welche Dellen neu sind. Nur für diese werden dann auch die Reparaturkosten übernommen, entschied jetzt das Amtsgericht München (Az.: 271 C 10327/10).
Im verhandelten Fall war das Auto des Klägers durch Hagel beschädigt worden. Der Schaden wurde von einem Sachverständigen mit einer Summe von 2409 Euro beziffert. Die Versicherung erstattete das Geld, der Fahrzeughalter reparierte den Schaden aber nicht.
Ein Jahr später hagelte es wieder, derselbe Pkw bekam weitere Beulen. Wieder fuhr der Autobesitzer zu einem Gutachter, der – in Unkenntnis des ersten Hagelschadens – einen Schaden in Höhe von 2625 Euro feststellte. Die Versicherung erstattete dieses Mal aber nur 66 Euro. Die Rechnung lautete: 2625 Euro minus 2409 Euro minus 150 Euro Selbstbeteiligung.
Die Klage des Autobesitzers blieb erfolglos. Ansprüche bestünden nur insoweit, als der zweite Hagelschaden eindeutig von dem ersten abgrenzbar sei, entschied das Amtsgericht. Wenn das nicht möglich sei, gehe das zu Lasten des Geschädigten. (dpa) (ssu)