Saisonkennzeichen: Nicht am Straßenrand überwintern
- ssu
Ein Auto mit einem solchen Kennzeichen darf vom 1. Oktober bis einschließlich 31. März nicht auf die Straße.
Motorräder und Autos mit Saisonkennzeichen müssen außerhalb der Geltungsdauer auf einem Privatgrundstück geparkt bleiben. Darauf weist der ADAC hin. Denn solange ein Kraftfahrzeug durch die Saisonbeschränkung abgemeldet ist, darf es nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Saisonkennzeichen sind vor allem bei Bikern beliebt, die ihre Maschinen häufig von Ende Oktober bis Anfang März einmotten.
Dabei sind die Geltungstage strikt einzuhalten, nach Möglichkeit sollte der Termin für die Hauptuntersuchung (HU) in den Zeitraum fallen, in dem das Saisonkennzeichen gültig ist.
Der Diebstahl- oder Brandschutz der Kfz-Kaskoversicherung besteht bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen während der Winterpause nur, wenn sie in einem „befriedeten Bereich“ stehen. Der Stellplatz darf also nicht öffentlich zugänglich sein. Ein geeignetes Winterquartier ist laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Beispiel eine private Garage oder ein Hinterhof mit Tor. (dpa) (ssu)