Urteil: Auto nicht parallel im Internet versteigern

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Von
  • ssu

Wer seinen Gebrauchtwagen bei eBay zur Versteigerung anbietet, darf die einmal in Gang gesetzte Auktion nicht ohne triftigen Grund kurz vor dem festgelegten Ende abbrechen. Die Tatsache, bei einer parallelen Internet-Versteigerung auf einer anderen Plattform einen besseren Erlös erzielen zu können, gilt nicht als zulässige Entschuldigung für den Vertragsbruch. Das hat jetzt das Amtsgericht Menden im Sauerland entschieden (Az. 4 C 390/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, ging es in dem Fall um einen erstmals 1993 zugelassenen Pkw, den sein Eigentümer bei eBay mit einem Mindestgebot von 1 Euro für einen Tag ins Netz gestellt hatte. Rund zehn Minuten vor Auktionsschluss lag für den Wagen mit einer Laufleistung von 260.000 km ein Höchstgebot von immerhin 605,99 Euro vor. Zugleich hatte der Eigner den Wagen auf mobile.de angeboten und in der dort laufenden Versteigerung ein Gebot von 750 Euro erzielt. Als dieses einging, brach der Pkw-Halter die für ihn ungünstigere eBay-Auktion einfach ab, wodurch der dort Meistbietende unerwartet mit leeren Händen dastand.

Laut Mendener Richterspruch erfolgte der Abbruch der eBay-Auktion zu Unrecht. "Zwischen dem Betroffenen und dem Auto-Versteigerer ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, weil der mit Einstellung des Artikels zur Verkaufsauktion ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgegeben hat, das von diesem gleichermaßen verbindlich angenommen wurde", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer.

Ein Verkäufer sei bei eBay nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden und seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen beziehungsweise anzufechten. Es sei denn, es gebe berechtigte Gründe dafür – zum Beispiel den Verlust des angebotenen Gegenstandes, der eine objektive Unmöglichkeit der Leistung nach sich ziehe, erläutert die Anwältin.

Die Behauptung, der von dem jähen Abbruch Betroffene wäre ohnehin nicht Meistbietender geworden, weil bei mobile.de ja ein höheres Gebot vorgelegen habe, sei dafür völlig irrelevant. Der auf eBay Meistbietende konnte wegen des Abbruchs der Auktion einen entsprechenden Nichterfüllungsschaden geltend machen. Der ergibt sich aus der Differenz des von einem Sachverständigen geschätzten Verkehrswertes des Autos minus Auktionshöchstgebot und beträgt in diesem Fall 294,01 Euro. (ssu)