Oberverwaltungsgericht bremst Bierbikes

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Von
  • ssu

„Bierbikes“, von fröhlichen Zechern mit Pedalkraft angetrieben, haben schon die Geduld von manchem Autofahrer auf die Probe gestellt. Jetzt hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) die im Schneckentempo rollenden Partytheken mit Bierfass, Zapfanlage und Musik-Beschallung ausgebremst. Betreiber der Räder dürfen zwischen Rhein und Weser künftig nur noch mit einer Sondergenehmigung auf die Straße, urteilten die Richter in Münster. Denn Hauptzweck sei nicht die Fortbewegung, sondern das Feiern.

Städte können nun Einschränkungen erlassen, die Fahrten zum Beispiel nur auf ausgewählten Strecken oder zu bestimmten Tageszeiten genehmigen. Die zuständigen Behörden in Düsseldorf und Köln kündigten nach dem Urteil an, künftig weniger Spaß-Räder zuzulassen. „Im engeren Kern der Stadt wird es keine Genehmigung mehr geben“, sagte Hans Zimmermann vom Ordnungsamt in Düsseldorf. „Ich will nicht ausschließen, dass andere Stadtgebiete infrage kommen.“ Man müsse aber jeden Einzelfall prüfen. „In der Innenstadt wird es schwierig“, sagte auch Robert Kilp, Leiter des Ordnungsamtes in Köln. Man wolle mit den Betreibern sprechen und die Fahrten in die Randbereiche der Stadt verlagern.

Das Verfahren hat bundesweiten Pilotcharakter, denn in etlichen Städten sind die Gefährte inzwischen zu Vergnügungsfahrten unterwegs. Mit schätzungsweise 6 bis 10 km/h rollen die 2,30 Meter breiten Räder auf der Straße, verursachen zuweilen Staus und ziehen den Unmut vieler Autofahrer auf sich. Bis zu zwölf Mitfahrer strampeln und trinken frisch Gezapftes, während ein nüchterner Fahrer lenkt und bremst.

Begonnen hatte der Streit vor zwei Jahren mit einem Verbot durch die Stadt Düsseldorf. Durch die Räder staue sich der Verkehr, weil Betrunkene nicht mehr fähig oder willens seien, in die Pedale zu treten, hieß es damals. Gläser und gar betrunkene Mitfahrer drohten vom Bike zu fallen. Die Betreiber bestritten, dass ihre Gefährte nur „Sauftouren“ dienen. Das Bike werde auch zu umweltfreundlichen Stadtrundfahrten, Firmenausflügen und Kindergeburtstagen genutzt.

Letztlich sei entscheidend, ob der Transport oder das Feiern Hauptzweck der Bierbikes sei, hatte das Verwaltungsgericht in Düsseldorf in erster Instanz geurteilt. Das OVG hat in dieser Frage eine klare Meinung. „Hauptzweck ist nicht die Fortbewegung, sondern das Feiern“, sagte der vorsitzende Richter Herbert Willems bei der Verkündung des Urteils am heutigen Mittwoch – und das bedürfe im öffentlichen Straßenraum einer Genehmigung. Die Bikes seien nicht als Fahrräder, sondern als „rollende Eventfläche mit Alkoholausschank“ einzustufen. Die beiden Betreiber, die sich gegen ein Verbot in Düsseldorf gewehrt hatten, wollen nun vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen. (dpa) (ssu)