Abmahnwelle mit neuem Telemediengesetz befürchtet

Rechtsexperten gehen davon aus, dass die mit der Neuordnung des Medienrechts bekräftigten, sich auch auf private Seiten wie Blogs beziehenden Informationspflichten von unseriösen Anwälten ausgenutzt werden könnten.

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Rechtsexperten gehen davon aus, dass die mit der Neuordnung des Medienrechts im Telemediengesetz (TMG) bekräftigten Informationspflichten von unseriösen Anwälten ausgenutzt werden könnten. "Alle Betreiber gewerblicher Webseiten müssen künftig ihre Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verarbeitung" in allgemein verständlicher Form "zu Beginn des Nutzungsvorgangs unterrichten", schreibt der Rechtsanwalt Jens Liesegang in einem Beitrag für Lübeck Online. Der Experte rechnet damit, "dass die nicht ordnungsgemäße Belehrung über den Datenschutz zu einer Welle von Abmahnungen führen wird". Es handle sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß. Es sei daher ratsam, schon jetzt eine Datenschutzerklärung im Fußbereich der Webseite aufzunehmen, Bestellabläufe zu prüfen und den Nutzer die Belehrung nachweisbar bestätigen zu lassen.

Laut dem jüngst vom Bundestag verabschiedeten, allerdings noch nicht in Kraft getretenen TMG haben die vom Gesetz erfassten "Diensteanbieter" ihre Nutzer genau über die auf der Seite vorgenommene Datenspeicherung und -verwendung aufzuklären. Gesammelte persönliche Informationen dürfen nur für Abrechnungszwecke zusammengeführt werden. Zu Werbezwecken können Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellt werden, wenn der Nutzer dem nicht widerspricht. Im Rahmen der Zumutbarkeit muss es der Anbietern den Surfern zudem ermöglichen, die Bezahlung anonym oder mit Pseudonym vorzunehmen.

Ähnliche Bestimmungen gab es bereits m Teledienstegesetz (TDG) des Bundes und im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Länder, die im TMG vereint werden. Auch der Jurist Patrick Breyer sieht dennoch eine Gefahr, dass Anwälte ein neues Geschäftsfeld wittern. Bislang würden nämlich die wenigsten Websites darüber informieren, dass und wie lange sie IP-Adressen loggen. Diese Netzkennungen seien personenbezogen und würden von der TMG-Klausel erfasst. Doch auch wer über ein Speichern von IP-Adressen Rechenschaft ablege, sei damit keineswegs aus dem Schneider. Die einfachste Lösung sei es daher, "überhaupt keine personenbezogenen Daten zu speichern". Dann brauche man auch keine Datenschutzerklärung. Breyer stellte gegenüber heise online ferner klar, dass sich die Verpflichtung zur Information der Seitenbesucher auf "jede natürliche oder juristische Person" beziehe, "die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt". Eingeschlossen seien somit auch private oder nicht-kommerzielle Angebote wie Weblogs.

[Update]:
Zumindest die Ansicht, die Einführung des Telemediengesetzes habe eine Änderung der Rechtslage bezüglich von Informationspflichten im Bereich des Datenschutzes mit sich gebracht, ist falsch. Tatsächlich hat der Gesetzgeber die bisher bestehenden Pflichten in das neue Gesetz übernommen. Wer also bereits eine dem bisherigen Stand entsprechende Datenschutzerklärung auf seiner Website bereithält, braucht keine Änderungen vorzunehmen. Wer eine solche Erklärung allerdings bislang nicht vorgesehen hat, sollte spätestens jetzt nach Verabschiedung des Telemediengesetzes die notwendigen Maßnahmen ergreifen.

Siehe zum Telemediengesetz auch:

(Stefan Krempl) / (jk)