Unvollständiges Impressum ist wettbewerbswidrig und abmahnfähig

Für gewerblich betriebene Webseiten besteht eine Impressumspflicht. Die muss erfüllt werden, auch wenn manche Angaben für den Verbraucher nicht entscheidend sind.

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Von
  • Marzena Sicking

Welche Angaben ins Impressum einer Website gehören und welche vernachlässigt werden dürfen, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Und die sind sich bei der Einschätzung der Pflichten nicht immer einig.

Zu einer Art Dauerbrenner scheint sich dabei die Frage nach der Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuer-ID im Impressum zu entwickeln. So hatte das Oberlandesgericht Hamm schon 2009 in einem Urteil entschieden (Az. 4 U 213/08), dass diese besteht. Wer als gewerblicher Anbieter auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum verzichte, könne von einem Wettbeweber abgemahnt werden.

Das Landgericht Berlin sah es nicht ganz so dramatisch und entschied, dass fehlende Angaben zum Handelsregister und der Umsatzsteuer-ID eher als Bagatelle einzuordnen sind. Allerdings bestätigte das Gericht durchaus, dass es sich um einen Gesetzesverstoß handle – aber eben um keinen wirklich spürbaren, der zu Wettbewerbsverzerrungen bzw. Nachteilen für den Verbraucher führen könne und daher eine Abmahnung begründe (Urteil vom 31.08.2010, Az.: 103 O 34/10).

Dieses Urteil hat wurde nun in nächster Instanz vor dem Kammergericht Berlin aufgehoben. Hier stellen die Richter fest, dass gewerbliche Anbieter gewisse Informationspflichten haben und das Fehlen dieser wichtigen Angaben daher nicht als Bagatelle eingestuft werden und folgendlos bleiben kann (Urteil v. 6.12.2011, 5 U 144/10). Es geht also nicht darum, ob der Verstoß für den Verbraucher oder den Wettbewerb spürbare Folgen hat, sondern darum, ob sich der Händler an die gesetzlichen Vorgaben des § 5 TMG gehalten hat oder nicht.

Wer nun gar nicht mehr genau weiß, was in ein Impressum soll und was nicht, kann sich Hilfe von kompetenter Seite holen: Das Bundesministerium der Justiz hat einen Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht und zeigt, wie die Anbieterkennzeichnung im Einklang mit den Anforderungen des Telemediengesetzes zu gestalten ist. (masi)