Gema vs. Youtube: Gericht entscheidet im April

Der langjährige Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Videoportal geht einem weiteren Höhepunkt entgegen: Das Landgericht Hamburg will im April sein Urteil verkünden.

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Im Rechtsstreit zwischen der deutschen Verwertungsgesellschaft Gema und der Google-Tochter YouTube wird das Landgericht Hamburg am 20. April entscheiden. Das kündigte das Gericht am Donnerstag an. Die Gema verlangt von YouTube, zwölf geschützte Musikwerke von der Plattform zu löschen und zukünftig nicht mehr zugänglich zu machen. Nachdem das Gericht den Erlass einer Einstweiligen Verfügung im Sommer 2010 abgelehnt hatte, zieht sich der Streit nun im Hauptsacheverfahren hin.

Die beiden Parteien streiten vor dem Landgericht darum, ob die Videoplattform genug zur Löschung urheberrechtlich geschützter Musik tut. Die Anwälte von Google sind der Ansicht, das "Content-ID" genannte Filtersystem sei "perfekt" für die Gema, um Videos zu löschen oder über die Einblendung von Werbung Einnahmen zu erzielen. Die Rechtsvertreter der Gema zweifeln die Effizienz des Systems an, vor allem bei der Erkennung von alternativen Versionen wie Live-Aufnahmen.

Content-ID ist ein System, das Rechteinhaber nutzen können, um eigene Werke auf YouTube zu löschen oder zur Verwertung etwa durch Werbeschaltung freizugeben. Dafür müssen die Unternehmen Referenzdateien hochladen, von denen YouTube eine Art Fingerabdruck erstellt. Mit diesem überprüft die Plattform alle hochgeladenen Videos. Die Gema verlangt stattdessen von YouTube den Einsatz eines Wortfilters, der anhand der Videobeschreibungen Titel blockiert. Google bezeichnete dieses Verfahren als zu fehleranfällig und warnte vor einem "Overblocking", bei dem viele Videos fälschlich blockiert würden.

Der Streit schwelt – auch zum Ärger der Musikindustrie – schon seit Jahren. YouTube und Gema waren bei ihren Verhandlungen zur Erneuerung eines im März 2009 abgelaufenen Lizenzabkommens auf keinen grünen Zweig gekommen. Nach monatelangen Gesprächen hatte die Gema die Verhandlungen im Mai 2010 für gescheitert erklärt und vor Gericht vergeblich versucht, im Bunde mit anderen europäischen Verwertungsgesellschaften eine einstweilige Verfügung gegen YouTube zu erwirken.

In der Abweisung des Verfügungsantrages der Gema aus formalen Gründen hatte das Gericht allerdings durchblicken lassen, dass der Verwertungsgesellschaft ein Unterlassungsanspruch zustehen könne. Darüber will das Gericht nun am 20. April entscheiden. Nach Angaben der Nachrichtenagentur dpa geht die Kammer anders als die Gema nicht davon aus, dass YouTube sich die geschützten Werke zu eigen gemacht hat. Somit komme keine Täterhaftung, sondern nur die weniger schwerwiegende Störerhaftung infrage. (vbr)