Bundesrat hat keine Bedenken gegen Telemediengesetz

Die Länderkammer hat die von einer Verfassungsbeschwerde bedrohte Neuordnung des Medienrechts mit erweiterten Überwachungsregelungen passieren lassen, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen.

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Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am heutigen Freitag keine Einwände gegen die vom Bundestag Mitte Januar verabschiedete Neuordnung des Medienrechts im Rahmen des Elektronischen Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG, PDF-Datei) vorgebracht. Die Länderchefs ließen den Gesetzesentwurf passieren, ohne den Vermittlungsausschuss mit dem Parlament anzurufen. Das ElGVG, dessen Kern das neue Telemediengesetz (TMG) ausmacht, kann so höchstwahrscheinlich plangemäß am 1. März zeitgleich mit dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (PDF-Datei) der Länder in Kraft treten.

Künftig soll im Rahmen des TMG die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 50.000 Euro möglich werden, wenn E-Mail-Werber bestimmte Informationspflichten verletzen. Dies ist dem Gesetzesentwurf zufolge etwa der Fall, wenn sie ihre Aussendungen nicht als Spam kenntlich machen oder den Absender "verschleiern". Zwischen Tele- und Mediendiensten, die bislang in unterschiedlichen Gesetzen des Bundes und der Länder geregelt sind, soll nicht mehr unterschieden werden. Vom TMG erfasst werden alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind. Dabei kann es sich etwa um Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, zeitversetztes Video on Demand, Weblogs, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen oder die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen per E-Mail handeln.

Rechtsexperten haben bereits ihrer Sorge Ausdruck verliehen, dass die im TMG bekräftigten Informationspflichten von unseriösen Anwälten ausgenutzt werden könnten. Besonders umstritten ist aber eine Passage des Entwurfs, wonach die erfassten Provider künftig auf Anraten des Bundesrates Informationen wie Name, Anschrift oder persönliche Nutzerkennungen auch zu Präventionszwecken herausrücken müssen. Sie werden verpflichtet, die entsprechenden Bestands- und Nutzerdaten "für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes beziehungsweise zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum und zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder" weiterzugeben. Gegen diese weit gefasste Bestimmung wollen Bürgerrechtler vor dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde einlegen.

Siehe zum Telemediengesetz auch:

(Stefan Krempl) / (vbr)