Diebold unterliegt im Streit um Auflagen für US-Wahlmaschinenhersteller

Der Wahlmaschinen-Spezialist hatte gegen neue E-Voting-Regularien im US-Bundesstaat North Carolina geklagt, die unter anderem eine Offenlegung des Source-Codes der verwendeten E-Voting-Software vorschreiben.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Der US-amerikanische Wahlmaschinenhersteller Diebold Election Systems hat eine empfindliche Niederlage vor Gericht erlitten. Ein Richter des Wake County Superior Court in North Carolina verweigerte Diebold den gewünschten Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung, sollte das Unternehmen nicht die neuen gesetzlichen Auflagen für Hersteller elektronischer Wahlmaschinen erfüllen. In North Carolina sehen diese unter anderem vor, dass Gerätehersteller den Source-Code der verwendeten E-Voting-Software offenlegen und die an der Programmierung beteiligten Personen benennen müssen.

Mit der Verschärfung seiner E-Voting-Gesetze reagierte der Ostküsten-Bundesstaat nicht zuletzt auf Unregelmäßigkeiten bei den US-Wahlen im vergangenen November, als beim Einsatz von Wahlmaschinen im Bezirk Carteret County mehrere tausend Stimmen verloren gingen und der Wahlprozess dadurch um mehrere Wochen verschleppt wurde. Voraussichtlich noch in dieser Woche will North Carolina den einzelnen Wahlbezirken im Land nun eine Referenzliste mit Anbietern von Wahlmaschinen vorlegen, die alle Auflagen erfüllen und so dafür sorgen, dass die Funktionstüchtigkeit ihrer Geräte künftig jederzeit belegbar ist.

Diebold, das anders als etwa "Election Systems & Software" (ESS) Programme von Drittanbietern (Microsoft etwa) für seine Wahlmaschinen nutzt, hatte gegen die Verpflichtung zur Offenlegung der Source-Codes geklagt, weil man befürchtet, von den Drittanbietern möglicherweise wegen des Verrats von Betriebsgeheimnissen belangt zu werden. Die von North Carolinas State Board of Elections angebotene Möglichkeit der Erklärung, warum bestimmte Teile des Source-Codes nicht offengelegt werden können, war dem Unternehmen zu wenig – gerichtlich wollte Diebold eine Quasi-Immunität gegen eventuelle Strafen erreichen.

Der zuständige Richter folgte der Auffassung der Diebold-Juristen jedoch nicht. Kernpunkt der richterlichen Ausführungen war, dass niemand Diebold bislang wegen Rechtsverletzungen angeklagt habe, weshalb auch keine einstweilige Verfügung ergehen könne, die das Unternehmen vor strafrechtlicher Verfolgung schützt. Sollte Diebold, das bislang rund 20 Bezirke in North Carolina mit Wahlmaschinen belieferte, auf seinem Standpunkt beharren, wird das Unternehmen wohl von der Referenzliste der empfohlenen Wahlmaschinenhersteller gestrichen und das Geschäft mit E-Voting-Maschinen in North Carolina dürfte damit vorerst passé sein.

Zu den Auseinandersetzungen um elektronische Wahlmaschinen siehe auch: (pmz)