Druckknopf gegen Abofallen

Statt einem irreführenden "Weiter" muss ab dem 1. August "Zahlungspflichtig bestellen" auf dem Bestell-Button stehen, wenn eine Firma Waren oder Abos rechtswirksam übers Netz an Endkunden verkaufen will.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Sven-Olaf Suhl

Vom 1. August an sollen Internet-Nutzer in Deutschland besser vor versteckten Abo- oder Kostenfallen geschützt werden. Dann tritt die so genannte Button-Lösung auf Grund des neuen Paragrafen 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft, der die Pflichten für Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr regelt: Diese müssen Kunden unmittelbar vor dem Absenden einer Bestellung klar verständlich darüber informieren, was der nächste Mausklick nach sich zieht.

In einem Whitepaper (PDF-Datei) erläutert der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) die wesentlichen Anforderungen, die die Gesetzesänderung mit sich bringt. Außer einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung muss unmittelbar vor der Bestellung der Gesamtpreis erkennbar sein und auch auf zusätzliche Versandkosten oder mögliche Steuern hingewiesen werden. Sofern es sich um ein Abonnement handelt, auch auf dessen Mindestlaufzeit.

Eine Schlüsselrolle spielt dabei die Gestaltung des Bestell-Buttons. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Informationen in "verständlicher und hervorgehobener Weise" zur Verfügung gestellt werden. So muss die Beschriftung des Buttons bei normaler Bildschirmauflösung einfach lesbar sein. Außer der vom Gesetzgeber verlangten Button-Beschriftung "Zahlungspflichtig bestellen" sind aus Sicht des BVDW auch die Begriffe "Kaufen", "Einkauf abschließen", "Kostenpflichtig bestellen" oder "Zahlungspflichtigen Vertrag schließen" zulässig. Nicht erlaubt seien hingegen nicht eindeutige Bezeichnungen wie "Bestellen", "Bestellung abschließen", "Weiter" oder "Anmeldung". Irreführende Bezeichnungen sind eine Ursache dafür, dass manch Internet-Nutzer für gratis hält, was in Wahrheit Geld kostet.

Die neuen Regelungen gelten nur für Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher ("B2C") anbieten – egal ob es sich um Online-Shops oder geschlossene Verkaufsplattformen handelt, erläutert der Verband. Ausgenommen ist allerdings die Finanzbranche. Privatpersonen sind von der BGB-Änderung nicht betroffen, sie können ihre Waren wie bisher zum Beispiel über eBay verkaufen. (ssu)