Online-Reisevermittler dürfen Zusatzkosten nicht automatisch aufrechnen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es dem deutschen Reiseanbieter ebookers.com untersagt, eine Reiserücktrittsversicherung automatisch in den Preis einzuschließen. Der Kunde müsse der Leistung bewusst zustimmen können.

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Wer im Internet ein Flugticket kauft, darf nicht automatisch eine Reiserücktrittsversicherung dazu gebucht bekommen. Das entschied (PDF-Datei) der Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C-112/11). Kostenpflichtige Zusatzleistungen dürften nicht einfach in den Preis eingerechnet werden. Es sei unrechtmäßig, dass ein Kunde diese Leistung bewusst abwählen muss ("Opt-out"), er müsse sie selbst anklicken können ("Opt-in").

Den Fluglinien ist dies seit Oktober vergangenen Jahres nach Unionsrecht (PDF-Datei) bereits verboten. Es gilt eine Übergangsfrist bis Herbst 2013. Demnach müssen Fluglinien und Reiseunternehmen einen Gesamtpreis für Flüge inklusive Steuern und Gebühren angeben – während der Kunde Extras wie Hotels, Mietwagen, Versicherungen ausdrücklich auswählen muss. Das Gericht bestätigte dies nun auch für Vermittler von Flugreisen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den deutschen Reiseanbieter ebookers.com Deutschland geklagt, weil beim Online-Ticketkauf automatisch eine Reiserücktrittsversicherung in den Preis eingeschlossen wurde. Diese Praxis war nach Angaben von Verbraucherschützern weit verbreitet – so etwa bei Billigfliegern wie Ryanair oder Easyjet. Auch Mietwagenfirmen buchten bei Online-Angeboten oft eine Vollkasko-Versicherung dazu.

Wenn ein Kunde bei ebookers.com einen bestimmten Flug ausgewählt hat, erscheint auf der Website oben rechts unter der Überschrift "Ihre aktuellen Reisekosten" eine Kostenaufstellung, heißt es in dem Urteil. Diese enthält neben den Kosten für den Flug den Betrag für "Steuern und Gebühren" und – voreingestellt – die Kosten für eine "Versicherung Rücktrittskostenschutz". Die Summe dieser Kosten ergibt den "Gesamtreisepreis". Am Ende der Webseite wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er sein Einverständnis ausdrücklich verweigern muss ("Opt-out"). Das Gericht meint unter anderem, dass es sich beim Rücktrittskostenschutz um eine fakultative Leistung handelt, die für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich sei.

Der vzbv begrüßte die Gerichtsentscheidung als "vollen Erfolg für die Verbraucher". Die Referatsleiterin für kollektiven Rechtsschutz, Helke Heidemann-Peuser, sagte der dpa, es dürfe keine Rolle spielen, über welches Portal eine Reise gebucht werde. Nun sei klar, dass die strengen Anforderungen an Preisangaben auch für Reisevermittler gelten. (mit Material von dpa) / (anw)